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Wohnwagen - welches Bußgeld bei überschrittener Hauptuntersuchung
Hallo,
wer weiß absolut sicher, welche Bußgeldtabelle bei einem Wohnwagen (über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht) anzuwenden ist.
Mein Wohnwagen steht seit Juli aufgebockt in der Scheune und hält Winterschlaf.
Der TÜV war im Oktober 2013 fällig.
Eigentlich möchte ich mir den großen Aufwand, den Wohnwagen jetzt über den TÜV zu bringen, ersparen und das erst im Mai 2014 machen, dann wäre die Frist für die Hauptuntersuchung um 7 Monate überschritten.
Daß ich dabei das Risiko eines Bußgeldes eingehe, sofern mich die Polizei auf der kurzen Fahrtstrecke von der Scheune zur TÜV-Station erwischt, ist mir klar.
Was ich aber auf keinen Fall möchte sind Punkte in Flensburg.
Jetzt habe ich gegoogelt und bin mir unsicher, welche Bußgeldtabelle für meinen 1.600 kg Wohnwagen anzuwenden ist.
Der TÜV schreibt hier u. a. folgendes:
"Wie lange darf ich die Hauptuntersuchung überziehen?
Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich. Vom Gesetzgeber wird das Überziehen der HU wie folgt geahndet:
Bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen):
Mehr als zwei Monate : € 15,--
Mehr als vier Monate und bis zu acht Monaten : € 25,--
Mehr als acht Monate : € 40,-- und 2 Punkte in Flensburg
Bei Nutzfahrzeugen, bei denen eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist:
Bis zu zwei Monate: € 15,--
Mehr als zwei und bis zu vier Monate: € 25,--
Mehr als vier und bis zu acht Monate: € 40,-- plus 1 Punkt in Flensburg
Mehr als acht Monate: € 75,-- plus 2 Punkte in Flensburg
Wenn bei der HU oder Sicherheitsprüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden und Sie die einmonatige Nachprüffrist überschreiten, könnte Sie das ein Verwarnungsgeld von € 15,-- kosten.
Beim TÜV wird eine Überziehung der Nachprüffrist selbstverständlich nicht bestraft."
Zur Untersuchung von Wohnanhängern steht hier, daß keine Sicherheitsprüfung erforderlich ist.
Verstehe ich das richtig, daß ich, wenn ich den TÜV-Termin um 7 Monate überschreite, keine Punkte bekommen würde und, wenn die Polizei mich erwischt, "nur" ein Bußgeld von 25,- € zahlen müßte?
Liebe Grüße
Herbert
Beste Antwort im Thema
Hallo Herbert,
da passiert gar nichts, außer ein paar Euro mehr bei der TÜV - Prüfung. Du musst nur den direkten Weg zum TÜV fahren, ohne Umwege. Am besten vorher einen Termin holen, dann kannst Du die Fahrt zum TÜV auch nachweisen. Du darfst auch zu einer Werkstatt fahren, wenn etwas repariert werden muss, auch da gilt, der direkte Weg zur Werkstatt.
Viele Camper haben ihren Wohnwagen im Ausland fest stehen. Wenn der Wohnwagen noch angemeldet ist und wird zurück nach Deutschland gebracht, gilt auch hier, hinter der Grenze direkt zum nächsten TÜV.
mfg. Klaus
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18 Antworten
Zur rechtlichen Bewertung Deiner eigentlichen Frage kann ich leider auch nichts sagen.
Aber: rechne mal hinzu, dass auch die HU ab 2 Monaten Überziehen um ~20% teurer wird (angeblich wegen des "Prüf-Mehraufwandes ... einmal mehr ums Auto gehen??)"
Der nächste Punkt wird auf Deinen WW wohl nicht zutreffen, aber bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hätte die "Winterpause "aufschiebende Wirkung. D.h. damit könntest Du im Monat nach dem "Winterschlaf" noch ganz offiziell zur HU fahren, ohne Stress befürchten zu müssen.
Gruß
NoGolf
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
.....................Verstehe ich das richtig, daß ich, wenn ich den TÜV-Termin um 7 Monate überschreite, keine Punkte bekommen würde und, wenn die Polizei mich erwischt, "nur" ein Bußgeld von 25,- € zahlen müßte?.....................
Liebe Grüße Herbert
Hallo Herbert,
davon gehe ich aus.
Auch ich überziehe bewusst, von Dezember auf März oder April,
da der FENDT im Dezember eigentlich immer eingemottet in der Scheune steht.
Lt. meinem GTÜ Mann kein Problem
- bis auf die "Mehrkosten" für die anstrengendere Prüfung
Ich tippe auch mal darauf, das zumindest bei meiner "kleinen Überziehung", der Kontrollbeamte der NRW-Polizei ein Auge für die Winterschlaf-Theorie hat. Evtl. hole ich mir auch einen Termin.
Gruß Thomas
Hallo Herbert,
da passiert gar nichts, außer ein paar Euro mehr bei der TÜV - Prüfung. Du musst nur den direkten Weg zum TÜV fahren, ohne Umwege. Am besten vorher einen Termin holen, dann kannst Du die Fahrt zum TÜV auch nachweisen. Du darfst auch zu einer Werkstatt fahren, wenn etwas repariert werden muss, auch da gilt, der direkte Weg zur Werkstatt.
Viele Camper haben ihren Wohnwagen im Ausland fest stehen. Wenn der Wohnwagen noch angemeldet ist und wird zurück nach Deutschland gebracht, gilt auch hier, hinter der Grenze direkt zum nächsten TÜV.
mfg. Klaus
Ich hatte das Thema ja gerade bei der Rückführung unseres alten Wohwnagens aus Spanien (mit 5 Jahre abgelaufenem TÜV). Nach Behördenauskunft ist das Thema zweigeteilt:
a) Verwaltungsrechtlich: "Sie dürfen den Wohwnagen direkt zum TÜV fahren. Lassen Sie sich den TÜv Termin bestätigen und führen das bei einer Kontrolle mit. Damit ist dann die Fahrt zur Prüfung abgesichert.
und dann kommts
b) die Anwendung des Bußgeldkatalogs "ist dann im Ermessen des Polizisten, da haben wir als Behörde keinen Einfluss..."
Brrrr, da hats mich doch etwas geschüttelt...
Letzlich bin ich mit dem Nachweis der ganzen Story (Nachweise des Unterstellens in Spanien / Bestätigung TÜV Termin) dann (montags) zur HU gefahren. (O.k., Samstags Grenzübertritt nach 13:00 Uhr, weil da der TÜV schon zu hatte) Gab einen kleinen preislichen Aufschlag und das wars dann auch...
Einem Bußgeldbescheid hätte ich bei meiner Konstellation eher gelassen entgegengeblickt. Als ehrliche Haut hätte ich sogar ne rote Nummer genommen - die wurde aber abgelehnt, weil der Wowa ja noch zugelassen war. Irgendwie verkehrte Welt...
Wie Klaus schon schrieb, ein wenig vorbereiten (Termin nachweisen), anhängen und (auf direktem Weg) zur HU
Hier noch die MAil im Wortlaut (hat mich als VwMensch schon etwas mit Stolz erfüllt, dass Behörden einen Sachverhalt versuchen "auf Deutsch" zu erklären):
...
"Zu ihrem geschilderten Fall besteht nur die einzige Möglichkeit umgehend und unmittelbar nach Grenzübertritt die nächstgelegene TÜV-Prüfstelle bzw. einer anderen Technischen Überwachungsorganisation (DEKRA-GTÜ-GTS) mit ihrem Wohnanhänger aufzusuchen, um dann die hierzu erforderliche Hauptuntersuchung/HU nach § 29 StVZO/Straßen- Verkehrs-Zulassungs-Ordnung nachzuholen.
Selbstverständlich haben sie als Fahrzeughalter darüberhinaus, auch die Verantwortung für den Verkehrssicheren Betrieb / Zustand des Fahrzeuges ( § 31 StVZO ) mit der Überfahrt von Spanien nach Deutschland.
Eine Überführung mit "Kurzzeitkennzeichen" ist rechtlich nicht möglich, da nach Ihren Angaben der Wohnanhänger bereits mit einer amtlichen Zulassung versehen ist. Eine Doppelzulassung (Kurzzeitkennzeichen) ist daher von Amtswegen nicht zulässig.
Wir empfehlen ihnen daher sich den Prüftermin zur Hauptuntersuchung vorab am Tage der Einfuhr nach Deutschland von einer der o.g. Prüforganisationen schriftlich bestätigen zu lassen, und diesen bei einer evtl. Polizeikontrolle vorzuweisen, damit für die Polizeibeamten ersichtlich wäre, das Sie sich unmittelbar und direkt auf dem Wege zur Hauptuntersuchung befinden.
Über die Vorlage einer evtl. Bußgeldanzeige wegen abgelaufener HU/Hauptuntersuchung ( über 8 Mon. = 75.- Euro-2 Punkte o. Gewähr ) bei einer evtl. Kontrolle durch die Polizei, obliegt dies ausschließlich dem Polizeivollzugdienst.
Gerne stehen wir ihnen für weitere Rückfragen unter der u.g. Rufnummer zur Verfügung."
...
Hach, da springt mein Herz nochmal beim Durchlesen :-)
Hallo Herbert,
habe das letztes Jahr bei meinem damaligen WW genau so gemacht wie du es vor hast.
TÜV war im Oktober fällig. Bin erst im Mai des Folgejahres zum TÜV.
Den Prüfer hat die Überziehung nicht interessiert.
Lediglich habe ich nach derzeitigen Vorschriften nur eine Plakette bis Oktober bekommen.
Später auf Nachfrage habe ich die Aussage bekommen: Da hätten wir ja viel zu tun, alle Termin-Überzieher zu melden.
Zu einer Polizeikontrolle kann ich allerdings nichts sagen, da ich nicht angehalten wurde.
Sofern es was zur Sache tut, ich bin mal mit WoWa-Gespann auf der BAB geblitzt worden (80 km/h bei 70 km/h-Begrenzung). Es wurde das Verwarngeld für Nutzfahrzeuge fällig. Es ist also gut möglich, dass in Deinem Fall auch die Nutzfahrzeug-Kategorie Anwendung finden würde.
Gruss, Uwe
Zitat:
Original geschrieben von klaus1952
Hallo Herbert,
da passiert gar nichts, außer ein paar Euro mehr bei der TÜV - Prüfung. Du musst nur den direkten Weg zum TÜV fahren, ohne Umwege. Am besten vorher einen Termin holen, dann kannst Du die Fahrt zum TÜV auch nachweisen.
Richtig!
Die direkte Fahrt zum nächsten TÜV (Termin als Nachweis!) ist sogar mit abgemeldeten Fahrzeugen zwecks Abnahme zur Wiederzulassung möglich und straffrei.
Zitat:
Original geschrieben von Käfer1500
Die direkte Fahrt zum nächsten TÜV (Termin als Nachweis!) ist sogar mit abgemeldeten Fahrzeugen zwecks Abnahme zur Wiederzulassung möglich und straffrei.
Denkt aber daran vorher die Versicherung zu verständigen, um eine Deckungszusage zu bekommen.
Zitat:
Original geschrieben von Bananenbiker
Zitat:
Original geschrieben von Käfer1500
Die direkte Fahrt zum nächsten TÜV (Termin als Nachweis!) ist sogar mit abgemeldeten Fahrzeugen zwecks Abnahme zur Wiederzulassung möglich und straffrei.
Denkt aber daran vorher die Versicherung zu verständigen, um eine Deckungszusage zu bekommen.
Da hast Du Recht, in diesem konkreten Fall ist ja der WoWa noch versichert & zugelassen. Wenn ich meine Oldtimer zwecks Wiederzulassung zum TÜV fuhr, bin ich danach meist eh sofort bei der Zulassungsstelle vorbeigefahren und hatte die Deckungskarte bei mir. Heute bekommst Du ja nur noch eine Codenummer per eMail dafür ...
Hallo,
ich danke Euch allen für die Antworten und fasse die Meinung hier zusammen:
Ein normaler Wohnwagen fällt, bezüglich Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung, unter die folgende Kategorie:
Bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen):
Mehr als zwei Monate : € 15,--
Mehr als vier Monate und bis zu acht Monaten : € 25,--
Mehr als acht Monate : € 40,-- und 2 Punkte in Flensburg
Werde also den Zeitraum ohne Punktvergabe, von bis zu acht Monaten, in Anspruch nehmen, denn der Aufwand, den WoWa aus dem Winterschlaf zu wecken, ist mir eindeutig zu hoch.
Übrigens rechen sich die 20% Mehrkosten beim TÜV, ab einer Überschreitung von fünf Monaten, durch den gewonnenen Zeitraum, nur ein Knöllchen würde die Bilanz verschlechtern.
Liebe Grüße
Herbert
Hallo ,
habe heuer das gleiche Problem gehabt . Habe von Scheune bis Tüv 60km . Hatte im März Tüv und bin im Juni zum Tüv . Wie man es haben will hält mich die Polizei auf , aber ich hatte Glück , da ich einen Termin beim Tüv vorweisen konnte durfte ich weiterfahren .
Beim Tüv erhielt ich die Plakette ohne Probleme , jetzt muss ich immer im Juni zum Tüv .
Also dem Tüv ist es egal , ein paar Monate hin oder her ist sch... egal . Mit der Polizei muss du bisschen Glück haben , die Polizei sagte zu mir das sie meisstens die Leute weiterfahren lassen wenn man direkt zum Tüv unterwegs ist . Ich denke das ist von Polizei zu Polizei verschieden .
Zitat:
Original geschrieben von Black Horse
... Also dem Tüv ist es egal , ein paar Monate hin oder her ist sch... egal .
Dann hattest Du aber entweder das Glück, dass der Prüfer dies nicht im System vermerkt und somit auch nicht berechnet hat oder Du hast einfach nicht bemerkt, dass Du einen "Aufschlag" bezahlt hast.
Laut Preislisten der Überwachungsorganisationen, egal, ob DEKRA, KÜS, TÜV usw. nehmen die ab einer Überziehung um mehr als 2 Monate eine um 20% höhere HU-Gebühr für den "erhöhten Prüfaufwand".
Zitat DEKRA: "... Allerdings ist bei einer Fristüberschreitung der Vorführung zur Hauptuntersuchung von mehr als zwei Monaten eine vertiefte Untersuchung durchzuführen, für die eine um 20 Prozent erhöhte Gebühr erhoben werden muss. ..."
"
Zitat TÜV: "... um mehr als 2 Monate überzogen ist, müssen allerdings ab 01. Juli 2012 einer intensiveren „Ergänzungsuntersuchung“ unterzogen werden. Dieser erweiterten Untersuchung ist ein 0,2 fach höheres Entgelt geschuldet. ..."
Zitat KÜS: "... Wird die Hauptuntersuchung länger als 2 Monate überzogen, erhöht sich das Entgelt um 20%. ..."
Aber ich denke, das kann man eher verschmerzen, als Punkte im hohen Norden .
Gruß
NoGolf
Zitat:
Original geschrieben von Nogolf
Dann hattest Du aber entweder das Glück, dass der Prüfer dies nicht im System vermerkt und somit auch nicht berechnet hat oder Du hast einfach nicht bemerkt, dass Du einen "Aufschlag" bezahlt hast.
Laut Preislisten der Überwachungsorganisationen, egal, ob DEKRA, KÜS, TÜV usw. nehmen die ab einer Überziehung um mehr als 2 Monate eine um 20% höhere HU-Gebühr für den "erhöhten Prüfaufwand".
Hallo,
du hast mit den Zitaten recht.
Aber eine Meldung an die Straßenverkersbehörde wird meist unterlassen (zu viel Aufwand).
Also keine Punkte in Flensburg, kein Bußgeld.
Zitat:
Original geschrieben von Oskar78
...
Aber eine Meldung an die Straßenverkersbehörde wird meist unterlassen (zu viel Aufwand).
...
Hallo Oskar,
die Meldung wird nicht meist, sondern immer unterlassen.
Wo kämen wir denn hin, wenn der TÜV sich zum Büttel der Gesetzeshüter erniedrigen und seine Kunden anschwärzen würde.
Liebe Grüße
Herbert