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wurde betrogen bei sommerreifenkauf

Themenstarteram 11. Januar 2007 um 21:30

hi leute.

habe heute meine neuen sommerreifen für mein baby erhalten. hab sie per ebay gekauft wie den letzten satz.

jetzt hat der reifenhändler angegeben dot 06 also herstellungsdatum 2006. jetzt seh ich aber das der mit ner gummischneide maschiene den dot auf 3reifen entfernt hat !!!!!! auf einem reifen ist der noch drauf mit 05, sieht aber aus wie selber eingebrannt. kommt mir sehr sehr komisch vor.

was meint ihr soll ich machen ? habe dem ausversehen schon ne positive bewertung gegeben. aber darum gehts mir eigentlich weniger. anzeige ?

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21 Antworten
am 11. Januar 2007 um 21:37

lass ihn gleich von deinem anwalt anschreiben

und mach am besten mal nen screenshot von dem angebot

am 11. Januar 2007 um 21:48

Hallo,

Ich würde den Händler anschreiben, dass die Reifen nicht den ersteigerten entsprechen und du daher die Reifen wieder zurückschicken möchtest und dein Geld zurück haben willst und dass du sonst deinen Anwalt einschalten wirst.

Würde trotzdem schon mal deinen Anwalt kontaktieren und die Situation schildern.

 

Gruss

2Fast

Schweinerei sowas!

Zitat:

Original geschrieben von h0lle

lass ihn gleich von deinem anwalt anschreiben

und mach am besten mal nen screenshot von dem angebot

Ich würd nen paar cruise missiles und nen B52 Bomber hinschicken.

Gruß

Berni

Zitat:

Ich würd nen paar cruise missiles und nen B52 Bomber hinschicken.

Aber echt :D ... wie währe es mit "den Händer mal fragen was er sich dabei gedacht hat".

am 11. Januar 2007 um 22:47

da würd ich gern ne stelle aus einem hulk hogan film zitieren:

"hey weißt du was wir dann mit dir machen? - lasst mich raten ihr brecht mir alle nochen, zerhakstückelt mich und werft mich den hunden zum fraß vor?" - "nein man, das waren die 90er! wir verlagen dich, ja man du bekommst post von unserem anwalt wir verklagen dich auf schadensersatz du wirst zahlen ohne ende!" ;)

 

tsts immer gleich verklagen früher hat man das ganz anders geregelt ;)

ps da fällt mir ein es fehlt mir immernoch geld vom gesammtbetrag von einer auktion, der einzigsten, die ich schlecht bewerten muss, den typ besuch ich bei gelegenheit haha ;)

ps2: noch ne tolle story: ich hab ja mal ab u zu in der disco gearbeitet, ein türsteher hat auch etwas bei ebay ersteigert was schrott war, zum glück wohnte der verkäufer so weit weg das sich ein besuch nicht lohnte und "..dann bekomm ich nur wieder ne anzeige der typ is des doch gar net wert"

also ich würden keinen mist bei ebay verkaufen man weiß ja nie, wers kauft am ende hat man nen ehemaligen schwerverbrecher abgezockt und wenn der sauer wird, nicht gut ;)

am 12. Januar 2007 um 1:08

Wenns wirklich so ist wie es dargestellt wurde, den Verkäufer anschreiben/ansprechen und ne Möglichkeit zur Nachbesserung etc. geben.

Wenn da nix ordentliches bei rauskommt, nicht hinfahren und dem eine auf die Nase geben, sondern nen Anwalt einschalten insofern du das durchziehen möchtest.

Alternativ kannste das auch unter shit happens verbuchen um das nächste mal einfach vorsichtiger zu sein. Aber ohne die Auktion und den tatsächlichen Zustand der Reifen zu kennen, kann man hier kaum was zu sagen.

Was ich nicht verstehen kann ist, dass es manche hier anscheinend toll finden, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Erstens kann es sich auch um nen ganz schnöden Fehler handeln der mit wenigen Worten aus der Welt ist und zweitens gibts für solche Fälle einfach andere Lösungen, aber naja, wenns im Kopf fehlt greift man halt zu andern Methoden :rolleyes:

Grüße

am 12. Januar 2007 um 4:06

hmmm schick mir mal ne pn mit dem benutzer namen... hatte was ähnliches der hat in der autkion geschrieben das er 06er reifen verkauft obwohls 05er waren... hab jede menge mails mit dem geschrieben aber der wollt mir keinen nachlass geben der penner

am 12. Januar 2007 um 6:34

wenn du beim Händler die Reifen gekauft hast, dann hast du ein 14 Tägiges Rückgaberechts...Ich würde die Reifen nicht nehmen..Immerhin ist das ein Sicherheitsfaktor..Guck was in seinen AGB`S wegen Rückgaberecht steht und mach es genauso wie es da steht ( nicht unfrei zurück usw... )...

Zitat:

Original geschrieben von golf lila laune

wenn du beim Händler die Reifen gekauft hast, dann hast du ein 14 Tägiges Rückgaberechts...Ich würde die Reifen nicht nehmen..Immerhin ist das ein Sicherheitsfaktor..Guck was in seinen AGB`S wegen Rückgaberecht steht und mach es genauso wie es da steht ( nicht unfrei zurück usw... )...

Widerrufsrecht, Fernabsatzgesetz

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

 

Rückgaberecht

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsfolgen Widerruf

Rechtsfolgen Widerruf

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

 

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Warum kauft ihr auch immer noch bei Ebay????

Zitat:

Original geschrieben von Markstylz

Warum kauft ihr auch immer noch bei Ebay????

Naja,mache Sachen kann man ja da kaufen! Aber Reifen Bremsenteile und so,würde ich da nieeeeeeeeee kaufen!

Da er das Herstellungsdatum des Reifen`s unkenntlich gemacht hat, liegt hier schon schwerer Betrug vor, da die Sache Auswirkungen auf Gesundheit und Leben haben kann. Zusätzlich wäre der Reifenhersteller an einer solchen Art "Urkundenfälschung" sicher auch interessiert ;) !

MFG

kungfu

Zitat:

Original geschrieben von kungfu

Zusätzlich wäre der Reifenhersteller an einer solchen Art "Urkundenfälschung" sicher auch interessiert ;)

das halte ich für ein gerücht

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