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zu schnell mit Mietwagen - Verjährung?

Themenstarteram 18. Februar 2008 um 21:06

N'abend zusammen,

mal eine Frage, die mich aus aktuellem Anlaß seit einigen Tagen beschäftigt:

Folgendes passiert:

Ich gehe mit einem Kollegen auf Dienstreise und zu diesem Zweck leiht mein Arbeitgeber bei einem der großen Verleiher einen Mietwagen. Im Vertrag, der mit meinem Arbeitgeber geschlossen wird, werde ich mit Namen angegeben. Abends auf dem Heimweg fährt mein Kollege. (Fahrerwechsel ist sowohl miet- wie auch versicherungstechnisch kein Problem.) Es kommt, was kommen muß, wenn man heim will: plötzlich wird es kurz hell und man wurde auf der Landstrasse geblitzt. Erlaubt waren 70, auf dem Tacho standen 85 km/h. Also alles im Bereich des Ärgerlichen, weil man nicht aufgepaßt hat, aber nichts Weltbewegendes.

Jetzt die Frage:

Der Bescheid geht an die Mietwagenfirma. Die muß erst ermitteln, wer den Wagen denn zu dem Zeitpunkt gemietet hat und schickt den Bescheid dann an die Firma, wahrscheinlich zu meinen Händen, da ich gemeldeter Fahrer war. Der geht aber trotzdem natürlich erst in die Poststelle und wird nach dem üblichen Trara verteilt. Ich gebe den Bescheid an meinen Kollegen, der ohne Murren bezahlt.

Man munkelt, daß so ein Bescheid nach drei Monaten verfällt. Aber wo fangen denn hier in dem Konstrukt die drei Monate an? Ab Ankunft beim Vermieter? Beim Mieter? Oder ab Ankunft bei dem tatsächlichen Fahrer? Dazwischen können gut mal einige Wochen liegen. (Urlaub, Geschäftsreisen,...)

Was zählt?

Gruß

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17 Antworten

Hallo

die 3 Monate laufen dann wenn gegen dich als Fahrer ermittelt wird..sprich sich müssen den Fahrer ermitteln und dir einen Anhörungsbogen schicken.

ist dies nach 3 Monaten nicht der Fall hast Du Glück gehabt;)

bei 15km/h zuviel wäre es aber auch kein wirklicher Beinbruch,anders sieht das dann bei Punkten oder Fahrverbot aus:p

mfg Andy

Zitat:

Original geschrieben von andyrx

 

die 3 Monate laufen dann wenn gegen dich als Fahrer ermittelt wird..sprich sich müssen den Fahrer ermitteln und dir einen Anhörungsbogen schicken.

ist dies nach 3 Monaten nicht der Fall hast Du Glück gehabt;)

So ist das. Allerdings stoppt die Verjährungsfrist, wenn dem Halter des Pkw die Anhörung zugegangen ist. Erst wenn Du als Fahrer feststehst, dann beginnen die drei Monate zu laufen. Also, wenn die Mietwagenfirma der Bußgeldstelle mitteilt, dass Deine Firma den Wagen gemietet hat, Deine Firma dann der Bußgeldstelle den Fahrer benennt, dann - und genau erst dann - beginnt die Verjährung.

Ich dachte bisher immer, die Verjährung beginnt mit der Tat und wird nur vom Anhörungsbogen an den richtigen Fahrer unterbrochen... Das ganze würde also mit Ablauf von 3 Monaten (+2Wochen) verjährt sein, wenn nicht bis dahin der richtige Fahrer ermittelt ist.

Was stimmt nun?

Zitat:

Original geschrieben von dsrihk

Ich dachte bisher immer, die Verjährung beginnt mit der Tat und wird nur vom Anhörungsbogen an den richtigen Fahrer unterbrochen... Das ganze würde also mit Ablauf von 3 Monaten (+2Wochen) verjährt sein, wenn nicht bis dahin der richtige Fahrer ermittelt ist.

Was stimmt nun?

hmm dann war es von mir missverständlich beschrieben,denn exakt so wie Du es hier beschrieben hast ist es richtig;)

bekommt der (reale) Fahrer den Anhörungsbogen beginnen die 3 Monate allerdings von neuem;)

mfg Andy

Das stimmt so nicht Andy......sofern Fahrerermittlungen betrieben werden müssen, weil Halter eine Firma ist, ist mit rechtzeitiger Zustellung der Anhörung an die Firma die Verjährung unterbrochen!

Hallo winjen66

ich denke in dem Link sollte sich alles finden lassen was man dazu wissen muss;)

Zitat:

Quelle siehe oben:

Sachverhalt: Am 19.09. wird bei einer Geschwindigkeitsmessung der auf die XY GmbH zugelassene Firmenwagen geblitzt. Die Bußgeldbehörde übersandte am 14.10. einen Anhörungsbogen vom gleichen Tag an die XY GmbH. Gegenüber der GmbH (offenbar routinemäßig) wird der Vorwurf erhoben, die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Die GmbH wird aufgefordert, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass die XY GmbH die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben sollte, wird in dem Schreiben darum gebeten, der Anhörungsbogen möge an den tatsächlich Verantwortlichen weitergereicht werden, und dieser möge sich zu dem Vorfall erklären. Über die GmbH gelangt der Anhörungsbogen an den Geschäftsführer G der GmbH, der den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Der G nimmt mit einem Schreiben, das am 17.10. bei der Bußgeldbehörde eingeht, zu dem Vorfall Stellung. Am 05.01. wird gegen G ein Bußgeldbescheid erlassen. Kann G sich nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Erfolg auf Verjährung berufen?

Lösung: Ja. Der Bußgeldbescheid gegen G wurde erlassen, als bereits Verjährung eingetreten war. Die Verjährung wurde gegenüber G nicht durch die Übersendung des Anhörungsbogens an die XY GmbH unterbrochen. Denn in dem Anhörungsbogen ist keine konkrete Person als Betroffener bezeichnet. Die Verjährung wurde auch nicht durch das am 17.10. bei der Bußgeldstelle eingegangene Schreiben des G unterbrochen. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine "Vernehmung" weil hierfür eine Anordnung der Behörde erforderlich ist, die auf eine Anhörung des Betroffenen abzielt. Daher war am 05.01., als der Bußgeldbescheid erlassen wurde, die Dreimonatsfrist der Verfolgungsverjährung wegen der am 19.09. begangenen Tat im Verhältnis zu G schon abgelaufen.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de

 

hier nochmal im ganzen eine Übersicht dazu.

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/verjaehrung.php

Grüße Andy

 

 

In diesem Fall ist es wensentlich, welchen Status die Firma bei dem Anschreiben hatte! Zeuge, oder Betroffener!

Schau!

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

In diesem Fall ist es wensentlich, welchen Status die Firma bei dem Anschreiben hatte! Zeuge, oder Betroffener!

Schau!

Hi,

ach heje ist das kompliziert---> bei großen Sachen (Punkte/Fahrverbot) sollte das dann doch besser meist nicht ohne Anwalt laufen;)

mfg Andy

Genau Andy.....weil Verjährung ist für den normalen Menschen ein Buch mit sieben Siegeln!

am 22. Februar 2008 um 23:24

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

Das stimmt so nicht Andy......sofern Fahrerermittlungen betrieben werden müssen, weil Halter eine Firma ist, ist mit rechtzeitiger Zustellung der Anhörung an die Firma die Verjährung unterbrochen!

Das ist leider falsch. Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Anhörung tritt nur gegenüber demjenigen ein, auf den sich die Anhörung bezieht. Das steht sogar ausdrücklich im Gesetz:

 

§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG lautet:

"Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht."

 

Wenn der Fahrer jemand anders war als derjenige, an den die Anhörung gerichtet ist, wird die Verjährung gegen den Fahrer nicht unterbrochen, sondern läuft weiter.

 

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

Allerdings stoppt die Verjährungsfrist, wenn dem Halter des Pkw die Anhörung zugegangen ist. Erst wenn Du als Fahrer feststehst, dann beginnen die drei Monate zu laufen. Also, wenn die Mietwagenfirma der Bußgeldstelle mitteilt, dass Deine Firma den Wagen gemietet hat, Deine Firma dann der Bußgeldstelle den Fahrer benennt, dann - und genau erst dann - beginnt die Verjährung.

Auch das stimmt nicht. Die Verjährung beginnt mit der Tat zu laufen. Wenn es keine verjährungsunterbrechenden Handlungen gibt, ist sie 3 Monate nach der Tat abgelaufen. Wann die Bußgeldbehörde herausfindet, wer der Fahrer gewesen ist, ist dabei egal. Wenn sie es erst 4 Monate nach der Tat herausfindet, kann sie die Akte weglegen, auch wenn vorher schon der Halter einen Anhörungsbogen bekommen hat.

 

Auch aus dem zitierten BGH-Beschluß lese ich nichts anderes heraus. Der BGH hat sich dort lediglich mit den Formerfordernissen beschäftigt, die für die "Anordnung einer Anhörung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gelten. Von einer verjährungsunterbrechenden Wirkung dadurch, dass eine falsche Person angehört wurde, lese ich da nichts.

Im Übrigen ist in dem Link das Az. der BGH-Entscheidung falsch zitiert. Es lautet richtig 5 StR 578/05, nicht 5 StR 578/06.

 

 

 

Zitat:

original geschrieben von dsrihk

Ich dachte bisher immer, die Verjährung beginnt mit der Tat und wird nur vom Anhörungsbogen an den richtigen Fahrer unterbrochen... Das ganze würde also mit Ablauf von 3 Monaten (+2Wochen) verjährt sein, wenn nicht bis dahin der richtige Fahrer ermittelt ist.

Was stimmt nun?

 

Nun, das ist bis auf den von mir gelb eingefärbten kleinen Fehler richtig. 

 

Das mit den 2 Wochen betriift nicht die Anhörung, sondern die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Anhörung unterbricht ja nur (einmalig) die Verjährung, nach der Anhörung des richtigen Fahrers beginnen die 3 Monate wieder von vorn. Und dann kann die Verjährung wieder durch den Erlaß des Bußgeldbescheides unterbrochen werden. Dafür muß dieser aber binnen 2 Wochen zugestellt werden, sonst zählt nicht das Datum des Bußgeldbescheides, sondern das Datum seiner Zustellung. Ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG:

 

"Die Verjährung wird unterbrochen durch ... den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung ..."

 

Bei der Anhörung gibt es aber keine Zustellung. Die Anhörung erfolgt formlos, meist durch einfachen Brief. Müßte man da die Zustellung nachweisen, würde es überhaupt keine Bußgelder mehr geben, da alle Betroffenen behaupten würden, sie hätten den Brief nicht bekommen. Und bei einfachen Briefen kann man den Zugang nunmal nicht nachweisen.

 

Deswegen läßt das Gesetz ja auch schon die Anordnung einer Anhörung ausreichen, um die Verjährung zu unterbrechen. Dass bedeutet aber auch, dass im Einzelfall die Bußgeldbehörde die Anhörung des richtigen Fahres angeordnet hat, dieser aber den Brief nicht bekommen hat. Dabei ist es egal, warum der Brief verschollen ist. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Brief mit der Anhörung noch in der Bußgeldbehörde verlorenging (z.B. hinter die Frankiermaschine gefallen), ist die Anordnung der Anhörung wirksam und die Verjährung unterbrochen.

 

Wenn man nichts hört, kann man sich daher erst nach 6 Monaten und 2 Wochen sicher fühlen. (3 Monate bis Anordnung der Anhörung, nochmal 3 Monate bis Erlass Bußgeldbescheid plus 2 Wochen für dessen Zustellung)

Sehr fundierter Post. Habe null Widerworte. Du warst in der Lage, es verständlich für alle niederzuschreiben. Das BGH-Urteil muss ich mir nochmal im Dienst durchlesen. Dennich denke es so verstanden zu haben, dass dennoch eine Verjährungsunterbrechung eintritt, wenn die Firma als Zeuge angeschrieben ist; mag aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.

Mal sehen!

am 23. Februar 2008 um 19:50

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

Sehr fundierter Post. Habe null Widerworte. Du warst in der Lage, es verständlich für alle niederzuschreiben. Das BGH-Urteil muss ich mir nochmal im Dienst durchlesen. Dennich denke es so verstanden zu haben, dass dennoch eine Verjährungsunterbrechung eintritt, wenn die Firma als Zeuge angeschrieben ist; mag aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.

 

Mal sehen!

Vielen Dank für die Blumen! :)

 

Was die BGH-Entscheidung (war ein Beschluß, kein Urteil) betrifft, mußt Du Dich nicht bis zum Dienst gedulden. Seit etwa 2000 stellen die obersten Bundesgerichte ihre Entscheidungen auf ihre Websites. Da kann man nach Datum, Aktenzeichen und Volltext suchen. Für den BGH siehe hier:

 

www.bundesgerichtshof.de

-> dort auf "Entscheidungen" klicken

-> dann links in der Suchmaske das Az. eintragen - voila :)

 

Die Ereignisse, die die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit regeln, finden sich in § 33 OWiG. Eine Zeugenanhörung unterbricht danach die Verjährung grundsätzlich nicht. Aber auch Gesetze aller Art kann man gut selbst nachlesen:

 

www.gesetze-im-internet.de

-> links auf "Gesetze/Verordnungen" klicken

-> das gesuchte Gesetz alphabetisch auswählen

 

Auch interessant: Für Verkehrsordnungswidrigkeiten wird die Verjährungsfrist (3 Monate/ 6 Monate) allerdings nicht im OWiG geregelt, sondern in § 26 Abs. 3 StVG:

 

"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."

 

Zitat:

Original geschrieben von guckindieluft

Es kommt, was kommen muß, wenn man heim will: plötzlich wird es kurz hell und man wurde auf der Landstrasse geblitzt. Erlaubt waren 70, auf dem Tacho standen 85 km/h. Also alles im Bereich des Ärgerlichen, weil man nicht aufgepaßt hat, aber nichts Weltbewegendes.

bin mal gespannt, ob da noch "rechtzeitig" bei dir was eintrifft. wäre ja wirklich denkbar, dass bei den vielen stationen, die da vorher durchlaufen werden, die 3 monate schon vorher vorüber sind. halt uns auf dem laufenden!

...aber wenn, dann sind das effektiv sicher nicht mehr als 10 km/h zuviel (-3 km/h toleranz und -2 km/h tachoabzug wobei der tacho dann schon ziemlich genau wäre).

würden dann höchstwahrscheinlich 10€ werden, falls es soweit kommt. also wirklich kein weltuntergang;)

gruß

karl

Zitat:

Original geschrieben von K080907

www.gesetze-im-internet.de

Standard-Besuch. Denn die Polizei hat nicht genug Geld, stets die aktuellesten Gesetzestexte vorzuhalten! Dennoch Danke

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