Gibt ein Verkäufer beim Verkauf eines Fahrzeugs die Formulierung "scheckheftgepflegt" an, ist diese rechtlich bindend. So entschied in einem Fall das Amtsgericht München.
München - Ist in einer Verkaufsanzeige angegeben, ein Wagen sei „scheckheftgepflegt“, so darf der Käufer davon ausgehen, dass das stimmt – und den Kaufvertrag später rückabwickeln, wenn es nicht der Fall ist. Das Amtsgericht München gab damit einem Gebrauchtwagenkäufer recht, der sich vom Verkäufer getäuscht fühlte. Obwohl der Verkäufer vortrug, das Fahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung verkauft und gegenüber dem Käufer nie behauptet zu haben, der Wagen sei scheckheftgepflegt, musste er das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten. Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Bei dieser Eigenschaft handele es sich um ein wesentliches, wertbildendes Merkmal, befand das Amtsgericht. Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages, lautete das Urteil. (Az.: 142 C 10499/17) Quelle: Sp-x |