Teilweise mahlen die Mühlen der Justiz langsam. Ein drohendes Fahrverbot wird dadurch aber nicht aufgehoben. Es kann bis zu zwei Jahre nach der Tat verhangen werden.
Quelle: picture alliance / dpa Berlin - Nach deutschem Recht kann unter Umständen von einem verhängten Fahrverbot abgesehen werden. Die Tatsache, dass zwischen Tat und Urteilsspruchs 13 Monate vergangen sind, rechtfertigt aber keine Aufhebung des Führerscheinentzugs. Das belegt ein Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin (Az.: 3 Ws (B) 505/15162 Ss 109/15), auf den der ADAC hinweist. Ein Motorradfahrer übersah innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Tempolimit von 30 km/h. Er wurde geblitzt. Abzüglich der Toleranz fuhr er 41 km/h zu schnell. Knapp zwei Monate später folgte der Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot. Dagegen legte der Biker Einspruch ein. Das Amtsgericht sah 13 Monate nach der Tat vom Fahrverbot ab, erhöhte aber das Bußgeld. Begründung: die lange Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung. Eine Denkzettelfunktion gebe es nicht mehr. Dagegen ging nun der Amtsanwalt vor. Das KG Berlin gab ihm Recht und verhängte das Fahrverbot erneut. Die Richter kamen zur Ansicht, dass nicht allein der Zeitablauf entscheidend sei. Grundsätzlich könne nach zwei Jahren zwischen Tat und Urteil der Entfall des Fahrverbot infrage kommen. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls relevant. Hier waren 13 Monate vergangen. Der Biker habe außerdem mit der innerörtlichen Tempoüberschreitung von über 130 Prozent "abstrakt gefährlich" gehandelt. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
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