Landkreise müssen nicht jede Straße streuen. Daher sollten Autofahrer etwa auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen.
Berlin - Das rät die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Coburg. In dem Fall war nachts ein Autofahrer auf einer nicht gestreuten Kreisstraße unterwegs und kam von der Straße ab. Der Sachschaden belief sich auf etwa 7.500 Euro. Die Halterin des Fahrzeugs behauptete, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Sie wies außerdem darauf hin, dass es in der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es liege also ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem der zuständige Landkreis hätte streuen müssen. Nicht alle Verkehrswege können gestreut werdenDer Landkreis dagegen erklärte, dass es auf der Straße in der Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe es in der besagten Nacht sogar eine Rufbereitschaft des Streudienstes gegeben, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe zudem nicht die Pflicht, nachts außerhalb von Ortschaften Kreisstraßen zu streuen. Die Richter wiesen die Schadenersatzforderung der Frau zurück. Sie habe keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret benennen können. Der Landkreis sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass selbst bei einer Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers eine Haftung des Landkreises ausgeschlossen wäre. Dessen Geschwindigkeit sei offenbar zu hoch gewesen, denn sonst wäre das Fahrzeug nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen.
Quelle: DAPD |