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Urteil: Werbung auf Firmenwagen - Angestellter verliert Streit um "Puffauto"

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Wegen sexistischer Werbung auf seinem Firmenwagen verweigerte ein Angestellter die Nutzung des Autos und wurde gekündigt. Zu Recht, wie ein Arbeitsgericht nun urteilte.

Ein Angestellter weigerte sich, seinen Firmenwagen zu fahren, weil er sich durch die sexistische Werbung auf dem Auto diskriminiert fühlte Ein Angestellter weigerte sich, seinen Firmenwagen zu fahren, weil er sich durch die sexistische Werbung auf dem Auto diskriminiert fühlte

Mönchengladbach - Nach seiner Weigerung, ein Firmenfahrzeug mit sexistischer Werbung zu fahren, erhielt ein Beschäftigter eines Kaffeevertriebs die fristlose Kündigung. Am Mittwoch wurde der Fall vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach verhandelt.

Fast 20 Jahre hat der Mann für das Unternehmen Kaffee ausgeliefert. Dann bekam er seinen neuen Lieferwagen: Aus Kaffeebohnen auf der Tür ragten laszive Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps. Als an dem Kastenwagen dazu noch rote Radkappen angebracht wurden, kam es zum Streit. Der 49-jährige Mann hatte nach Angaben der Richterin gesagt: "Mit so einem Puffauto fahre ich nicht". Wegen seiner Weigerung bekam er die Kündigung. Zu Recht, befand das Arbeitsgericht Mönchengladbach.

Die Homosexualität des Lieferfahrer war im Unternehmen bekannt, wie die Richterin schilderte. Dass er als Einziger ein Auto mit dieser sexistischen Werbung fahren sollte, fand er diskriminierend: Die Kündigung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz, argumentierte er. "Ich habe kein Problem mit seiner Homosexualität", sagte dagegen der Chef. Mit der Werbung habe der Wagen in Köln und Düsseldorf einfach nur auffallen sollen.

Grundsätzlich sei die Kündigung rechtens, stellten die Richter in ihrem Urteil fest. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Aber die fristlose Kündigung nach einer so langen Beschäftigung und ohne Abmahnung sei unverhältnismäßig. Nur die ordentliche Kündigung zum Jahresende sei wirksam. Diese hatte das Unternehmen für den Fall der Ungültigkeit der fristlosen Kündigung gleich mit ausgesprochen. Eine Diskriminierung sahen die Richter nicht.

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