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Wer bei "Anlieger frei" zur Durchfahrt berechtigt ist - Anlieger ist, wer ein Anliegen hat

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Anlieger im Sinne der StVO sind alle Autofahrer, die ein berechtigtes Interesse haben, in eine Straße einzufahren. Sofern sie es glaubwürdig darlegen können.

Wer gilt eigentlich als Anlieger im Sinne dieser Beschilderung? Tatsächlich jeder, der ein berechtigtes Anliegen hat Wer gilt eigentlich als Anlieger im Sinne dieser Beschilderung? Tatsächlich jeder, der ein berechtigtes Anliegen hat Quelle: dpa/picture-alliance

Erfurt - Ein rundes Verbotsschild - weißer Grund mit rotem Rand - sperrt Straßen für den Durchfahrtsverkehr für Fahrzeuge aller Art. Oft allerdings gibt das Zusatzschild "Anlieger frei" die Fahrt ausschließlich für Anlieger frei. Denn generell würden Anliegerstraßen zur Verkehrsberuhigung geschaffen, sagt Karsten Raspe vom TÜV Thüringen. Doch wer ist eigentlich Anlieger?

"Als Anlieger gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren", erklärt Raspe. Das heißt: Auch Besucher, Patienten von Praxen oder Kunden von dortigen Geschäften haben das Recht, die entsprechende Straße zu befahren und dort zu parken. Es sei denn, dies ist durch andere Verbotsschilder untersagt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte außerdem, dass es dabei unerheblich ist, ob etwa ein Praxisbesuch zustande kommt. Die Absicht ist ausreichend. Erkennt jemand bei der Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er sogar ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger.

Nach dem Richterspruch sind demnach selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers zum Einfahren berechtigt. Raspe warnt jedoch davor, die Anliegerstraße als Abkürzung zu wählen. Bei einer Polizeikontrolle hätten Ausreden oft kurze Beine. "Die Behauptung, ich wollte einen Bekannten in dem gelben Haus da vorn besuchen, kann auch teuer werden." Denn wer nicht glaubwürdig darlegen kann, wen er wirklich aufsuchen will, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 75 Euro. Für Pkw und motorisierte Zweiräder werden mindestens 20 Euro fällig. Selbst Radfahrer, die das Verkehrsverbot missachten, müssen mit einer Verwarnung von immerhin 15 Euro rechnen.

Quelle: dpa

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