Pkw-Stellplätze sind nicht ausschließlich für Fahrzeuge reserviert. Mieter dürfen dort auch ihren Anhänger abstellen, solange dieser angemeldet und fahrtüchtig ist.
Quelle: picture alliance / dpa Hamburg - Mieter dürfen auf Stellplätzen für Autos auch Anhänger abstellen. Das ist nur zulässig, wenn der Anhänger angemeldet und fahrtüchtig ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 318 S 107/13), über die die Zeitschrift "Der Wohnungseigentümer" (Heft 3-2015) berichtet. In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte betrieb, einen Pkw-Anhänger auf dem Stellplatz abgestellt. Auf dem Anhänger lagerten Kinderkarren. Die anderen Eigentümer verlangten von der Frau, den Anhänger zu entfernen, weil sie den Stellplatz unzulässig nutze. Das Gericht folgte diesem Antrag nicht. Unzulässig sei die Nutzung des Stellplatzes nur, falls dort dauerhaft ein nicht zugelassenes, untüchtiges Kraftfahrzeug steht. Wenn dieses dann noch als Behältnis für Papier, Pappe oder Flaschen genutzt wird, ist die Nutzung unüblich. Da der Anhänger der Frau aber zugelassen war, kann sie ihn auf dem Stellplatz abstellen. Nur wenn von der Nutzung des Stellplatzes dauerhafte oder starke Beeinträchtigungen ausgehen, ist die Grenze der Zulässigkeit überschritten. Das kann der Fall sein, wenn in einem engen Hofraum zum Beispiel ein Wohnmobil abgestellt wird. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |