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Falschparken kann Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen - Auto in Einfahrt abgestellt

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Bei Falschparken droht nicht nur ein Knöllchen. In einem in München verhandelten Fall kündigte die Vermieterin die Wohnung, weil ihre Mieter die Einfahrt zuparkten.

Hat man sich dazu vertraglich verpflichtet, sollte man nicht in der Einfahrt seiner Vermieterin parken Hat man sich dazu vertraglich verpflichtet, sollte man nicht in der Einfahrt seiner Vermieterin parken Quelle: dpa/Picture Alliance

München - Eine Grundstückseinfahrt sollten Mieter nicht als Parkplatz nutzen. Denn das kann nicht nur eine Abmahnung zur Folge haben, sondern unter Umständen sogar eine Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor (Az.: 14 S 3661/14), wie die "Neue juristische Wochenschrift" (Heft 30/2015) berichtet. Dabei kann es schon reichen, dass das Auto insgesamt nur zweimal in der Einfahrt abgestellt worden war.

In dem verhandelten Fall hatten Mieter die Grundstückseinfahrt ihrer Vermieterin als Abstellplatz für ihr Fahrzeug genutzt. Allerdings war im Mietvertrag vereinbart worden, dass das nicht zulässig ist. Daher gab es nach dem erstem Mal eine Abmahnung und nach dem zweiten Mal eine ordentliche Kündigung. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung, denn sie hätten ihr Fahrzeug nur be- beziehungsweise entladen.

Das Gericht konnte das nicht überzeugen. Denn die Vermieterin konnte nachweisen, dass der Wagen 30 beziehungsweise 45 Minuten in der Einfahrt abgestellt war. Außerdem zeigten die im Prozess in Augenschein genommenen Satellitenbilder, dass die Beklagten ihr Fahrzeug ohne Weiteres ein paar Meter vor der Grundstückszufahrt hätten abstellen können, um es dort in aller Ruhe zu be- und entladen.

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