Bei winterlichen Bedingungen trägt die Kommune eine Verkehrssicherungspflicht. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften muss sie trotzdem nicht überall streuen.
Hamm - Autofahrer dürfen sich bei winterlichen Verhältnissen nicht blind auf die Kommunen verlassen. Zwar hat die öffentliche Hand eine Verkehrssicherungspflicht, doch das heißt nicht, dass überall gestreut werden muss. Autofahrer müssen selbst vorsichtig sein und ihre Fahrweise den Verhältnissen anpassen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. In dem Fall war eine Autofahrerin wegen überfrierender Nässe auf einer ländlichen Straße verunfallt. Sie verklagte den Kreis mit der Begründung, er hätte dort streuen müssen. Das Gericht sah dies anders: Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müsse der Verkehrssicherungspflichtige gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen. Nämlich dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der mit der auf winterlichen Straßen gebotenen Sorgfalt unterwegs ist, die Glatteisgefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Die Autofahrerin war in einem Gebiet mit vielen Bäumen an der Straße und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf den Straßenbelag unterwegs. Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt, meinte das Gericht. An der Unfallstelle habe es auch keine gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse wie ein besonderes Gefälle gegeben. Die Schadenersatz-Klage blieb erfolglos. Quelle: sp-x |