Ein frisch bestandene HU ist kein Garant für ein fehlerfreies Auto. Hat der Gebrauchtwagen trotz TÜV erhebliche Mängel, dann muss der Verkäufer das Auto zurücknehmen.
Quelle: picture alliance / dpa Oldenburg - Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein fehlerhaftes Fahrzeug zurücknehmen, selbst wenn es frisch die Kfz-Hauptuntersuchung (HU) bestanden hat. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 11 U 86/13) entschieden. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem verhandelten Fall hatte die Käuferin eines 13 Jahre alten Autos, das noch am Tag des Verkaufs beim TÜV eine Plakette erhalten hatte, bereits auf der Heimfahrt vom Händler Schwierigkeiten: Der Motor des Autos ging mehrfach aus. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass das Fahrzeug keine HU-Plakette hätte erhalten dürfen. Es sei aufgrund starker Korrosion an den Bremsleitungen, Kraftstoffleitungen und am Unterboden nicht verkehrssicher. Mängel arglistig verschwiegenDie Richter entschieden, der Händler müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Sie gingen davon aus, dass er der Käuferin die Mängel arglistig verschwiegen hat. Auch die TÜV-Prüfung am Tag des Verkaufs sei keine Entlastung. Beziehe der Verkäufer eine dritte Partei ein, um seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, sei er verantwortlich, falls diese bei der Prüfung einen Fehler mache. Wer nach dem Kauf Schwierigkeiten mit einem Gebrauchten hat, muss sich nicht immer gleich an ein Gericht wenden. Kfz-Schiedsstellen können oft schneller helfen. |