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Urteil: Spedition muss Fahrtenschreiber-Daten herausgeben - Behörde darf Übermittlung des Fahrtenschreibers verlangen

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Verstößt ein Lkw mehrmals gegen die geltenden Lenk- und Ruhezeiten, ist die Spedition zur Herausgabe der Daten des Fahrtenschreibers verpflichtet. Wenn sie dazu aufgefordert wurde.

Der Fahrtenschreiber kontrolliert, ob ein Lkw-Fahrer sich an die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten hält Der Fahrtenschreiber kontrolliert, ob ein Lkw-Fahrer sich an die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten hält Quelle: dpa / Picture Alliance

Mainz - Der Fahrtenschreiber in einem Lkw speichert alle relevanten Daten zum Thema Lenk- und Ruhezeiten. Möchte eine Behörde diese Daten einsehen, dann muss das Transportunternehmen dieser Aufforderung nachkommen. Das hat nun das Verwaltungsgericht Mainz laut einer Mitteilung von Mittwoch entschieden (Az.: 3 K 621/16.MZ).

Der Aufforderung der Behörde ging voraus, dass eine Transportfirma mehrmals gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hatte. Die zuständige Behörde forderte daraufhin die Daten aus dem digitalen Fahrtenschreiber des betroffenen Lastwagens für vier Monate und verhängte ein Bußgeld von 300 Euro. Die Transportfirma weigerte sich und argumentierte, dass der damit verbundene Aufwand den Betrieb gefährde.

Das Gericht wies die Klage ab und verwies auf das Fahrpersonalgesetz. Die Behörden seien berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zu verlangen, um das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen, entschieden die Richter. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig: Die Firma müsse nur Daten herausgeben, zu deren Speicherung sie ohnehin verpflichtet sei.

 

 

Quelle: dpa

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