Wer nicht blinkt, stört den Verkehrsfluss, nervt andere Verkehrsteilnehmer oder gefährdet sie sogar. Kommt es zu einem Unfall, kann Blinkmuffelei außerdem teuer werden.
Hamm - Wer abbiegt, muss den sogenannten Fahrtrichtungswechsel anzeigen. Das wissen schon Grundschulkinder nach der ersten Verkehrsprüfung. Viele Autofahrer halten das Blinken trotzdem für optional - und nerven so andere Verkehrsteilnehmer. Kommt es zu einem Unfall, haften Blinkmuffel unter Umständen mit. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. In dem konkreten Fall waren zwei Autos auf einer Autobahnabfahrt kollidiert, als diese sich am Ende in zwei Schenkel gabelte. Beide wollten rechts abbiegen, die vorausfahrende Autofahrerin hatte sich aber nicht eindeutig eingeordnet. Außerdem verzichtete sie aufs Blinken, als sie rechts rüber fuhr. Als die folgende Autofahrerin sie regelwidrig rechts überholen wollte, kam es zum Zusammenstoß. Grundsätzlich beurteilen sich laut Gericht die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten an einer Gabelung danach, ob einer der beiden Straßenschenkel als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist. Ist er das nicht, heißt es: blinken, auf den nachfolgenden Verkehr achten und dann einordnen. In diesem Fall setzte indes keine der beiden Spuren die bisherige Richtung fort. Also änderten beide Autofahrerinnen ihre Fahrtrichtung und hätten blinken müssen. Das Gericht entschied daher, dass beide je zur Hälfte Schuld an dem Unfall trugen. Zwar habe die Hinterherfahrende verkehrswidrig rechts überholt, obwohl sie nicht davon ausgehen konnte, dass die Vorausfahrende links abbiegt. Aber die Vorausfahrende habe sich ebenso falsch verhalten: Sie habe sich weder eingeordnet noch geblinkt oder auf den rückwärtigen Verkehr geachtet. Daher musste auch sie zu 50 Prozent haften. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Quelle: sp-x |