Während so manches Verfahren wegen Formfehlern eingestellt wird, ändert ein falsches Kennzeichen in einem Bußgeldbescheid nichts am eigentlichen Tatvorwurf.
Quelle: picture alliance / dpa Hamm - Ein falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid ändert nichts an der Gültigkeit des Tatvorwurfs. Das musste ein Autofahrer erkennen, der ohne gültige Plakette in eine Umweltzone eingefahren war. Weil im Bescheid nicht sein korrektes Kennzeichen angegeben war, legte er Einspruch ein. Doch vor Gericht wurde er nicht nur zu einer Geldbuße, sondern auch zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt, berichtet der ADAC. Auch dagegen wehrte sich der Autofahrer. Schließlich hätte er gar keinen Einspruch eingelegt, wenn das Kennzeichen von Anfang an korrekt gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Hamm entschied schließlich in dem Fall, dass er wegen derselben Tat verurteilt worden war, wegen der er den Bescheid erhalten hatte, und er daher die Verfahrenskosten tragen muss (Az.: 1 RBs 108/14). Daran ändere die Angabe des falschen Kfz-Kennzeichens nichts, weil diese offensichtlich irrtümlich gewesen sei und die Identität ansonsten zweifelsfrei feststand. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |