Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Schlenker fährt, ist bei einem Unfall trotzdem abgesichert. Allerdings nur, wenn das Fahrziel unverändert die Arbeitsstätte war.
Quelle: picture alliance / dpa Darmstadt - Auch wenn ein Beschäftigter auf einem Umweg von oder zur Arbeitsstelle verunglückt, handelt es sich nach einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich um einen Arbeitsunfall. Es komme darauf an, dass am Fahrziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert wurde, teilte das Hessische Landessozialgericht Darmstadt am Dienstag mit. Damit müsse die Berufsgenossenschaft zahlen. In dem verhandelten Fall hatte ein Lagerist 2011 auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall verursacht, weil er verkehrswidrig wenden wollte. Der Unfallort lag nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Der Mann hatte angegeben, wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren zu haben. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Für den Umweg habe es keine Gründe gegeben. Das Landessozialgericht sah dies anders. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschäftigte unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Selbst ein verbotenes Handeln wie das Wendemanöver schließe einen Versicherungsfall nicht aus. Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu (Az: L 3 U 118/13). Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |