Die Warnblinkanlage ist zum Warnen da. Vor was, wann gewarnt werden darf, steht in der StVO. Das Parken in zweiter Reihe wird nicht erwähnt.
Erfurt - Wieder einmal weit und breit kein freier Parkplatz in Sicht. Doch eigentlich will man ja nur mal schnell an den Bankautomaten. Also kurzerhand den Wagen in zweiter Reihe geparkt und den Warnblinker eingeschaltet. Dürfen Autofahrer das? Und wann müssen Autofahrer die Warnblinkanlage einschalten? In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Anwendungsfälle für das Benutzen der Warnblinklichter genau beschrieben, erklärt Achmed Leser vom Tüv Thüringen. So regelt der Paragraf 15 StVO ganz klar, dass der Warnblinker sofort einzuschalten ist, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug liegengeblieben ist und dieses von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. "Außerdem müssen während eines Abschleppvorgangs beide Fahrzeuge das Warnblinklicht eingeschalten haben", sagt Leser. Darüber hinaus darf das Warnblinklicht nur benutzt werden, wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder vor Gefahren gewarnt werden sollen (gemäß Paragraf 16 StVO). "Das ist zum Beispiel beim Auffahren auf ein Stauende oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen der Fall", sagt Leser. Hingegen ist das Parken in zweiter Reihe generell verboten. "Eine zugeschaltete Warnblinkanlage ist da keinesfalls ein Freibrief fürs Falschparken". Im Gegenteil: Der missbräuchliche Gebrauch des Warnblinkers kann mit einem Bußgeld von fünf Euro belegt werden. Davon abgesehen müssen Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse an bestimmten Haltestellen das Warnblinklicht einschalten, wenn sie sich diesen nähern und während Fahrgäste ein- oder aussteigen.
Quelle: dpa |