Wer ein Auto kauft, auf das der Hersteller noch Garantie gibt, darf den Verkauf rückabwickeln, wenn die Garantie doch nicht besteht. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Karlsruhe - Hat ein Gebrauchtwagen keine Garantie mehr, obowhl der Verkäufer das versprochen hat, kann der Käufer das Auto unter Umständen beim Händler zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatte der Besitzer eines gut 42.000 Euro teuren Sportcoupés, das kurz nach dem Kauf über eine Internet-Plattform im Juli 2013 mehrmals in die Werkstatt musste. Dort wurden zwei Teile ausgetauscht - zunächst auf Garantie des Herstellers, denn nach den Angaben des Händlers sollte diese noch ein gutes Jahr laufen. Dann jedoch entzog der Hersteller die Garantie. bei einer Motoranalyse seien Anhaltspunkte für eine Manipulation (vor dem verhandelten Verkauf) am Kilometerstand entdeckt worden. Die Werkstatt wollte nun von dem Autokäufer das Geld für die Reparaturen. Für den verärgerten Käufer Grund genug, das Auto zurückzugeben. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten die abgelaufene Garantie allerdings nicht als Mangel gelten lassen. Aus ihrer Sicht handelt es sich dabei nur um eine rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Laut BGH ist die Garantie aber sehr wohl ein Beschaffenheitsmerkmal, dem "beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht" zukomme. Seit der Reform des Schuldrechts im Jahr 2001 sei hier ein weiter Begriff anzuwenden. Darunter fallen nach mehreren BGH-Entscheidungen der Vergangenheit nicht nur die Faktoren, die der gekauften Sache "selbst unmittelbar anhaften". Es zählen auch "all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ... Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben" - wie eine Garantie. Entschieden ist der Streit damit noch nicht. Denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte vor ihm in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen. So ist etwa nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung am Auto wieder herstellen ließe. Das Oberlandesgericht München muss den Fall daher neu verhandeln und entscheiden. (Az. VIII ZR 134/15) |