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Hartz-IV: Fahrkosten dürfen nicht zu Abzügen führen - Dienstfahrten rechtfertigen keine Leistungskürzung

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Der Zuverdienst durch Nebenjobs von Hart-IV-Empfängern ist begrenzt. Ob erstattete Fahrtkosten dem Einkommen zugerechnet werden, hängt von den Gründen der Fahrt ab.

In dem verhandelten Fall kürzte ein Jobcenter die Leistungen eines Hartz-IV-Empfängers, weil sein Arbeitgeber ihm die Fahrkosten erstattete In dem verhandelten Fall kürzte ein Jobcenter die Leistungen eines Hartz-IV-Empfängers, weil sein Arbeitgeber ihm die Fahrkosten erstattete Quelle: picture alliance / dpa

Dortmund - Hartz-IV-Empfänger können bis zu gewissen Grenzen hinzuverdienen, ohne dass das Einkommen auf die Sozialleistung angerechnet wird. Das gilt unter Umständen auch, wenn eine zusätzliche Fahrtkostenpauschale für den Nebenjob gezahlt wird, entschied das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 31 AS 2064/14). Bekommt der Hartz-IV-Empfänger das Geld nämlich für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird der Betrag ebenfalls nicht auf die Sozialleistung angerechnet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Langzeitarbeitsloser zehn Stunden monatlich für 100 Euro als Gärtner gearbeitet. Zusätzlich erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro monatlich. Das zuständige Jobcenter hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf und rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an.

Das Sozialgericht stellte sich auf die Seite des Hartz-IV-Empfängers: Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme dar, entschieden die Richter. Denn die Pauschale gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus.

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