Private Nutzung von Dienstwagen: Im Regelfall ist sie auch dann möglich, wenn der Angestellte in Altersteilzeit freigestellt ist. Das entschied ein Landesarbeitsgericht.
Mainz - Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Alterszeit müssen einen Dienstwagen in der Regel nicht abgeben. Das gilt, wenn Arbeitgeber und -nehmer eine private Nutzung des Dienstwagens vereinbart haben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 565/14). In dem verhandelten Fall durfte ein Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag seinen Dienstwagen privat nutzen. 2009 schloss er mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Regelungen zum Dienstwagen wurden dort nicht festgelegt. Die Arbeitsphase endete am 7. September 2012. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen, danach nicht mehr. Der Mann forderte nun eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens. Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Firma dem Mitarbeiter eine Entschädigung zahlen muss. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei ein Teil der Arbeitsvergütung. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, muss er auch die Leistung erbringen. Zwar sei es so, dass dem Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung stand. Und das, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schuldet. Daraus folge aber nicht, dass er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht mehr nutzen darf. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |