Ein Unfallopfer mit Anspruch auf einen Mietwagen muss sich nur dann nach einem günstigeren Tarif umsehen, wenn der Mietpreis völlig überteuert ist.
Dresden - Auf der Suche nach einem günstigen Mietwagen reicht es aus, wenn der Geschädigte die Schwacke-Liste zurate zieht. Weitere Nachforschungen muss das Unfallopfer nicht anstellen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 7 U 1952/12). In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann im Internet über die Mietwagenpreise in seiner Umgebung informiert und sich dann für einen der Anbieter entschieden. Die gegnerische Kfz-Versicherung forderte jedoch, dass der Autofahrer nach einem günstigeren Tarif suchen müsse. Das Gericht sah das anders. Der Mann habe keinen Anlass gehabt, den Preis infrage zu stellen. Dies sei erst der Fall, wenn der maßgebliche Tarif in der Schwacke-Liste um mehr als 50 Prozent überschritten werde. |