Auch, wenn es eng wird: Der Sicherheitsabstand zum Fußgänger hat für Autofahrer Vorrang. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Karlsruhe - Autofahrer müssen mindestens einen seitlichen Abstand von einem Meter einhalten, wenn sie an einem Fußgänger vorbeifahren. Das berichtet die Fachzeitschrift "recht und schaden" (Heft 6/2015) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Autofahrer in Schrittgeschwindigkeit an dem Fußgänger vorbeifährt. Notfalls müsse er anhalten, um den Fußgänger passieren zu lassen, heißt es in dem Beschluss (Az.: 9 U 9/14). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Fußgängerin Recht. Die Klägerin war auf einer Straße ohne Gehweg unterwegs. Ihr kam ein Pkw mit sehr geringer Geschwindigkeit entgegen. Als der Wagen etwa in Höhe der Klägerin war, sprang auf einem an der Straßen liegenden Grundstück ein bellender Hund gegen den Zaun. Die Klägerin erschreckte sich, tat einen Schritt zur Seite und wurde von dem Pkw erfasst. Das OLG befand, der Autofahrer hafte in vollem Umfang, denn er habe keinen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zur Klägerin eingehalten. Diese treffe wegen ihrer Schreckreaktion kein Verschulden. |