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Fahrerflucht nach Parkrempler kann hohe Strafen nach sich ziehen - Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht genug

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Wer beim Ausparken ein anderes Auto beschädigt, muss den Halter informieren. Geschieht das nicht, drohen harte Strafen, die am entstandenen Schaden bemessen werden.

Fahrerflucht: Liegt die Schadenssumme über 1.300 Euro, muss der Verursacher mit Führerscheinentzug, einer hohen Geldbuße und drei Punkten in Flensburg rechnen Fahrerflucht: Liegt die Schadenssumme über 1.300 Euro, muss der Verursacher mit Führerscheinentzug, einer hohen Geldbuße und drei Punkten in Flensburg rechnen Quelle: ADAC

München - Nur einmal kurz beim Aussteigen oder Rangieren nicht aufgepasst und schon ist eine Delle in der Karosserie des daneben parkenden Autos. Wer dann einfach wegfährt, ohne auf den anderen Fahrer zu warten oder die Polizei zu rufen, begeht Fahrerflucht. Darauf weist der ADAC hin. Das Strafmaß hängt von der Höhe des verursachten Schadens ab.

Bis 600 Euro Schaden wird laut ADAC meist eine geringe Geldstrafe verhängt. Bei Schäden über 600 und unter 1.300 Euro fallen die Strafen härter aus: Dann wird bis zu einem Monatsgehalt fällig, dazu gibt es zwei Punkte in Flensburg und oben drauf maximal drei Monate Fahrverbot.

Wird der Parkunfall erst nachträglich der Polizei gemeldet, bleibt der Tatbestand der Fahrerflucht bestehen Wird der Parkunfall erst nachträglich der Polizei gemeldet, bleibt der Tatbestand der Fahrerflucht bestehen Quelle: ACE

Ab 1.300 Euro Schaden ist der Führerschein mindestens ein halbes Jahr weg. Dazu gibt es drei Punkte in Flensburg, die erst nach frühestens zehn Jahren aus dem Register gelöscht werden. Die Strafe kann deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen, warnt der Autoclub.

30 Minuten warten ist Pflicht

Wer ein parkendes Auto rammt, muss sofort den anderen Fahrer informieren. Das klappt in der Praxis allerdings nur selten. Stattdessen muss der Verursacher die Polizei anrufen. Wer kein Handy dabei hat, muss mindestens eine halbe Stunde warten, bis er eine Telefonzelle suchen oder zur Polizeiwache gehen kann. Häufig praktiziert, aber rechtlich nicht genug: Seine Visitenkarte unter den Scheibenwischer des Autos legen. "Ein solcher Hinweis ist zwar gut gemeint, reicht aber bei weitem nicht aus", erläutert ADAC-Jurist Markus Schäpe.

Wer den Unfall nachträglich der Polizei meldet, kann zumindest mit einer milderen Strafe rechnen. Der Tatbestand der Fahrerflucht bleibt allerdings erhalten, erklärt der ADAC. Mit der Fahrerflucht verlieren Autofahrer auch ihren Versicherungsschutz. Das bedeutet: Die Vollkasko-Versicherung kann die Regulierung des Schadens verweigern und den Vertrag kündigen. Für Schäden am gerammten Fahrzeug springt zwar die Haftpflichtversicherung ein. Beträge bis zu 5.000 Euro holt sie sich aber vom Verursacher wieder.

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