Trotz Blaulicht und Martinshorn darf die Polizei nur so schnell fahren wie es die Dringlichkeit erfordert. Das hat jetzt das Düsseldorfer Landgericht entschieden.
Quelle: picture alliance / dpa Düsseldorf - Auch wenn ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte genießt, bedeutet das nicht, dass eine Alarmfahrt ein Freifahrtschein für unvorsichtiges Fahren ist. Das Landgericht Düsseldorf entschied auf eine hälftige Teilung der Schuld nach dem Zusammenstoß eines Peterwagens im Einsatz mit einem Pkw. Peterwagen kollidierte mit PkwWeil der Pkw zum Abbiegen ausgeschert war, kollidierte er mit dem sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit nähernden Polizeiauto. Ein Sachverständiger ermittelte, dass die Polizei mit mehr als 80 km/h innerorts unterwegs gewesen war. Der Betroffene habe aber die Sirene von weitem hören und wie die Fahrzeuge vor und hinter ihm rechts ran fahren müssen. Den erforderlichen Schulterblick vor dem Ausscheren habe der Fahrer offensichtlich weggelassen, andernfalls hätte er das Polizeiauto mit Blaulicht gesehen. Die Polizei darf im Einsatz zwar schneller fahren als erlaubt, „jedoch nur so schnell wie die Dringlichkeit erfordert“, so Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. 80 km/h sind eine Überschreitung von 60 Prozent, das befand das Gericht als unangemessen hoch und nicht umsichtig genug. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |