Rechtsbeschwerden per E-Mail sind nicht rechtskräftig. E-Mails entsprechen nicht der gesetzlich erforderlichen Schriftform, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg .
Einspruch: Besser per Post
Bad Windsheim - Ein Autofahrer hatte fristgerecht Rechtsbeschwerde per E-Mail eingelegt, nachdem er ein Bußgeld wegen Missachtung des Handyverbots erhielt. Das Amtsgericht Delmenhorst akzeptierte den Einspruch aufgrund eines fehlenden Originalschriftstückes nicht.
Auch das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Beschwerde zurück: E-Mails entsprechen nicht der gesetzlich erforderlichen Schriftform.
Der Vorwurf des Klägers, das Amtsgericht müsse ihn darüber informieren, dass E-Mails nicht den formalen Anforderungen entsprechen, wurde ebenfalls abgewiesen.
Zulässig sind bei Gerichten jedoch per Fax übersandte Schreiben, wie der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mitteilt. Elektronische Übermittlungen können laut dem Oberlandegericht Osnabrück eingereicht werden, wenn diese „eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz“ enthalten (§ 110a Ordnungswidrigkeiten-Gesetz). Diese Voraussetzung erfüllt zum Beispiel der E-Brief der Post. (Az: S SsRs 294/11)
Quelle: SpotPress