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Keine Neubewertung alter Verkehrsverstöße - Erteilte Punkte werden nicht gestrichen

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Die Neuordnung des Bußgeldkatalogs betrifft nur Verkehrsverstöße, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung begangen wurden. Sagt das Verwaltungsgericht München.

Beispielfoto: Wer vor der Neuordnung des Bußgeldkatalogs wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts belangt wurde, dem werden keine Punkte erlassen Beispielfoto: Wer vor der Neuordnung des Bußgeldkatalogs wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts belangt wurde, dem werden keine Punkte erlassen Quelle: dpa/Picture Alliance

München - Verstöße, die bereits vor der Umstellung des Bußgeldkatalogs rechtskräftig geahndet wurden, sind von der Neubewertung (seit April 2013) nicht betroffen und werden demnach auch nicht neu verhandelt. Das hat das Verwaltungsgericht München klargestellt (Az.: M 1 K 13.1444).

In dem Rechtsstreit hatte ein Kraftfahrer mit 18 Punkten gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis geklagt, berichtet der ADAC. Der Mann hatte 2008 und 2009 wegen zweimaliger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts Punkte gesammelt.

Allerdings wird dieses Vergehen nach der neuen Bußgeldkatalogverordnung vom 1. April 2013 nicht mehr mit Punkten bewertet. Der Kläger argumentiert, sein Vergehen dürfe deshalb beim Gesamtpunktestand nicht mehr bewertet werden. Das Gericht sah das anders.

 

Quelle: dpa

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