• Online: 3.469

Wochentags-Tempolimit gilt auch an Feiertagen - Es gilt, was auf dem Schild steht

verfasst am

Ein Verkehrsschild gilt immer, so wie es am Straßenrand steht - das hat das Oberlandesgericht Brandenburg klargestellt. Auch an Feiertagen, wenn es für Werktage gedacht ist.

Gilt auch an Feiertagen: Zeitlich eingeschränktes Tempolimit Gilt auch an Feiertagen: Zeitlich eingeschränktes Tempolimit Quelle: dpa/Picture Alliance

Brandenburg a. d. Havel - Im Prozess ging es um die Frage, ob ein Tempolimit, das laut Beschilderung nur von Montag bis Freitag gilt, auch besteht, wenn einer dieser Wochentage auf einen Feiertag fällt.

Der betroffene Autofahrer fuhr an Christi Himmelfahrt, also einem Donnerstag, der ein gesetzlicher Feiertag ist, in der Tempo-30-Zone zu schnell. Der Mann gab an, der Meinung zu sein, dass das Schild offenbar nur für Werktage gedacht sei.

Die Richter urteilten, dass es „im Interesse der Verkehrssicherheit“ nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben dürfe, „nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht.“

Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln, deshalb müssten zumutbare Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (Az: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).

Avatar von spotpressnews
70
Diesen Artikel teilen:
70 Kommentare: