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Oberverwaltungsgericht untersagt "Autofahrer-Pranger" - Fahrerbewertungs-Plattform ist unzulässig

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Ein "Online-Pranger" für Autofahrer? Auf einem Online-Portal wurden von Nutzern Kennzeichen plus Bewertung des Fahrers veröffentlicht. Ein Gericht hat dies nun untersagt.

Dieses Portal erklärte das Oberverwaltungsgericht  NRW in aktueller Form für unzulässig Dieses Portal erklärte das Oberverwaltungsgericht NRW in aktueller Form für unzulässig Quelle: Screenshot fahrerbewertung.de

Münster - Ein Internetportal, in dem jeder Autofahrer mit Eingabe des Fahrzeug-Kennzeichens bewertet werden kann? Die Datenschützer halten davon nichts. Sie forderten das Angebot "fahrerbewertung.de" auf, den öffentlich einsehbaren "Online-Pranger" abzuschalten. Die Bewertung dürfte nur noch von dem betroffenen Fahrer für sein eigenes Fahrzeug eingesehen werden. Außerdem forderten Datenschützer eine Widerspruchsfunktion für den Betroffenen. Damit soll Missbrauch durch Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen verhindert werden.

Nun bekamen die Datenschutzbeauftragten in zweiter Instanz Recht. Das umstrittene Internetportal verstößt damit nach aktueller Rechtsprechung gegen den Datenschutz und ist in der aktuellen Version unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Auf dem Portal kann das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens mit den Ampelfarben rot, gelb und grün bewertet werden. Rot steht dabei für negativ, grün für positiv. Die Bewertungen sind für jeden Nutzer einsehbar. Darin sieht das OVG einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht bei der Veröffentlichung der eigenen Daten.

Die NRW-Datenschutzbeauftragte hatte dieses Verfahren als "Internet-Pranger" kritisiert und dem Betreiber oben beschriebene Auflagen erteilt. Dagegen war dieser vor Gericht gezogen. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen kann der Kläger noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (Az: 16 A 770/17).

Das verlangt das Urteil

Künftig dürfen die Bewertungen anhand des Kennzeichens nur noch für den Betroffenen selbst einsehbar sein. Und sowohl die Notengeber als auch die Fahrer müssen sich mit ihren Daten und einer E-Mailadresse anmelden. Verbunden mit der Anmeldung ist die Versicherung, mit den Daten keinen Missbrauch zu treiben. "Damit wollen wir verhindern, dass Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen den Datenschutz missbrauchen", sagte ein Vertreter der Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung.

Die Betreiber des durch Werbung finanzierten Angebotes verstehen die Aufregung nicht. "Wir können eh nicht kontrollieren, ob die Angaben der Nutzer bei der Anmeldung stimmen", sagt der IT-Beauftragte des Klägers. Außerdem ist nach Meinung der Betreiber das Recht auf freie Meinungsäußerung - in diesem Fall über die Fahrweise - höher zu bewerten als das Recht der bewerteten Autofahrer an ihren persönlichen Daten.

Bei diesem Punkt wurde der Vertreter der NRW-Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung lauter. "Ist Ihnen das eigentlich bewusst, dass Sie Daten sammeln, die Sie nicht beherrschen? Sie nehmen einen kleinen Schneeball und werfen diesen einen Hang herunter. Übernehmen Sie die Verantwortung für die Lawine, die da entsteht?"

Als Beispiel nannte das Land den Berufskraftfahrer, der sich um einen neuen Job bemüht. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber könnte sich mit Hilfe des Bewertungsportals ein Bild verschaffen - und bei schlechten Noten die Einstellung ablehnen.

 

Quelle: dpa

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