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Feinstaubplakette: Was sind die Ausnahmen?

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In Berlin gibt es schon seit 2008 eine Umweltzone, in der nur Fahrzeuge mit entsprechender Feinstaubplakette fahren dürfen. Da immer mehr Städte derzeit solche Umweltzonen aktivieren, wies die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS) in einer Pressemeldung noch einmal auf die Ausnahmen hin.

Umweltplakette Umweltplakette Mit den Umweltzonen greifen die Kommunen geltendes europäisches Recht auf. Im Mai 2010 wurde erstmals auch eine Regelung für Kleinstpartikel erlassen, die die Mitgliedsstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen müssen. Die Belastung durch solchen Feinstaub soll in städtischen Gebieten bis 2020 um durchschnittlich ein Fünftel gegenüber 2010 sinken Es ist daher damit zu rechnen, dass künftig weitere Kommunen Umweltzonen einrichten werden.

Fahrzeuge mit Sonderrechten

Ausnahmen vom Fahrverbot in städtischen Umweltzonen gelten vor allem für sogenannte Fahrzeuge mit Sonderrechten. Das gilt beispielsweise für die Polizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz und Krankenwagen, aber auch für gekennzeichnete Fahrzeuge von Ärzten im Notfalleinsatz. Auch die Müllabfuhr darf in die Umweltzone einfahren, ebenso Militärfahrzeuge. Und Oldtimer mit H-Kennzeichen. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und zwei- und dreirädrige Fahrzeuge dürfen sich ebenfalls ohne Plakette in städtischen Umweltzonen bewegen.

Sonstige Ausnahmegründe

Daneben dürfen durch Krankheiten stark in ihrer Bewegung eingeschränkte Privatfahrer ohne Plakette in Umweltzonen fahren. Ihre Schwerbehindertenausweise müssen dabei sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein und müssen die Kategorien aG, H oder BI aufgedruckt haben. Jeder Autofahrer, der nicht zu einer dieser Gruppen gehört und dessen Fahrzeug keine Feinstaubplakette erhält, weil es die Grenzwerte nicht einhält, darf eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Solche Anträge sind sowohl für die gewerbliche als auch für die private Nutzung möglich.

Grundvoraussetzung für den Antrag ist erstens, dass das Fahrzeug erstmals vor dem 1. März 2007, dem Inkrafttreten der Feinstaubregelung, auf den Antragsteller zugelassen wurde. Zweitens, eine Nachrüstung von Feinstaub-Filterbausätzen würde nicht zum Erreichen der für die Plakette erforderlichen Schadstoffklasse führen. Auch wenn die Neuanschaffung eines Fahrzeuges nicht zumutbar ist und eine Neuanschaffung die Existenz des Halters gefährdet – etwa weil die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist – kann grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die weiteren Bestimmungen und genauen Bedingungen kann jede Kommune selbständig festlegen. Auch die letztliche Einzelfallentscheidung liegt bei der jeweiligen Kommune.

Jeder Autofahrer, der keine aktuelle Feinstaubplakette der Schadstoffklassen 4 oder 5 am Fahrzeug hat, sollte sich also vor einer Fahrt in einen Ballungsraum erkundigen, ob er am Ziel eine Plakette benötigt und welche Klasse diese ausweisen muss.

Von Stefanie Benthin

 

 

Quelle: MOTOR-TALK

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