Die Erneuerung seines Führerscheins endete für einen Senior vor Gericht. Die Führerscheinstelle in Ludwigshafen hatte zu Unrecht seine vorgelegten Gutachten beanstandet.
Quelle: picture alliance / dpa Neustadt/Weinstraße - Nur weil ein 85-jähriger Autofahrer ein Hörgerät trägt, darf die Führerscheinbehörde keine ärztlichen Gutachten über seine Fahrtauglichkeit verlangen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat im Falle einer Alterdiskriminierung zugunsten des Seniors entschieden. Der Autofahrer wollte seinen 1962 erlangten Führerschein, der über die Jahre unansehnlich geworden war, in ein neues Exemplar umtauschen. Als er dafür bei der Behörde vorsprach, stellte eine Mitarbeiterin fest, dass er ein Hörgerät trägt und forderte ihn zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Eine Bescheinigung seines ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes legte der Senior ebenso vor wie eine darüber hinaus verlangte Ergänzung des Attestes. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten, hieß es in dem ärztlichen Schreiben. Trotzdem legte die Behörde dem Autofahrer auf, ein weiteres Gutachten beizubringen, diesmal von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Das tat der 85-Jährige nicht, daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Führerscheinbehörde im UnrechtDagegen wehrte sich der Autofahrer mit Erfolg: Das Gericht beschied, dass die Stadt Ludwigshafen ihm zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Schon die Anordnung, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt: Es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache, heißt es in einer Gerichtsmitteilung, da die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr überwiegend optisch erfolge. Dass bei dem Antragsteller neben der Beeinträchtigung der Hörleistung gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich. Es liege daher nahe, dass die Antragsgegnerin allein auf Grund des Alters eine weitere Untersuchung angeordnet habe, so das Gericht. (VG Neustadt/Weinstraße, Az.: 3 L 4/16.NW). Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |