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Verkehrsrecht: Nach Unfall gilt Anspruch auf Nutzungsausfall - Geld, solange das Auto steht

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Urteil: Ist klar, wer an einem Unfall schuld ist, besteht Anspruch auf Nutzungsausfall. Und zwar, solange das Auto nicht fahrbereit ist, nicht nur für den Zeitraum der Reparatur.

Anspruch auf Nutzungsausfall haben Unfallbetroffene nicht nur für die Dauer der Reparatur, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem das Auto nicht fahrbereit ist Anspruch auf Nutzungsausfall haben Unfallbetroffene nicht nur für die Dauer der Reparatur, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem das Auto nicht fahrbereit ist Quelle: ADAC/Ronald_Frommann

Berlin - Können Autohalter ihren Wagen nach einem Verkehrsunfall nicht benutzen, muss der Unfallverursacher sie für den Ausfall finanziell entschädigen. Das gilt auch, wenn sie keinen Mietwagen brauchen - und nicht nur für die Dauer der Reparatur.. Entschädigt wird der gesamte Zeitraum, in dem der Wagen nicht fahrbereit ist. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Az.: 648 C 422/13).

Ein Lkw-Fahrer hatte bei einem von ihm verschuldeten Unfall ein Auto stark beschädigt. Das Sachverständigengutachten lag drei Tage nach dem Unfall vor. Die Versicherung bekam es am Tag darauf. Gleichzeitig teilte der Autofahrer ihr mit, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne und eine Deckungszusage brauche. Er ließt das Auto eine Woche später reparieren, nachdem die Versicherung nichts von sich hören ließ und verlangte einen Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Reparatur, jeweils 59 Euro pro Tag.

Die Versicherung zahlte zunächst nur 590 Euro - ausschließlich für die Reparaturdauer laut Sachverständigengutachten. Vor Gericht verlangte der Mann daraufhin weitere 2.596 Euro plus Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht gab ihm Recht: Der Nutzungsausfall gelte auch für die Zeit, bis das Gutachten fertig ist. In diesem Fall habe der Autofahrer mit der Reparatur warten dürfen, weil er die Reparaturkosten nicht vorzustrecken konnte.

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