Ein zu hoher Verbrauch berechtigt zur Rückgabe eines Neuwagens. Bei der Berechnung der Differenz von Praxisdurst und Herstellerangaben hat ein Gericht die Rechte der Autokäufer gestärkt. Bochum - Wenn ein Neuwagen deutlich mehr verbraucht als vom Hersteller angegeben, kann der Käufer ihn zurückgeben. Als Grenze gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ein Mehrverbrauch von zehn Prozent. Doch wie kann der ermittelt werden? Das Landgericht Bochum hat darauf eine Antwort gegeben. Geklagt hatte ein Autokäufer, dessen Neuwagen zu viel schluckte. Die Verbrauchsangaben der Autohersteller stammen aus dem Labor und haben mit dem Praxisverbrauch nur wenig zu tun. Das ist nach Ansicht der Richter dem normalen Autokäufer bekannt. Für die Auflösung des Kaufvertrages reicht es daher nicht, den persönlichen Alltagsverbrauch gegen die Normangaben zu rechnen. Vielmehr muss ein Gutachter einen eigenen Laborwert ermitteln, der dann mit dem des Herstellers verglichen wird. Im konkreten Fall wollte der Käufer ein Auto auf den Prüfstand schicken, dass seinem eigenen exakt entspricht. Die Richter lehnten das jedoch ab. Begründung: Im Prospekt sei bei den Verbrauchsangaben ausdrücklich vermerkt, dass diese auf einer „Verbrauchsmessung ohne Zusatzausstattung“ basierten. Für das Gutachten wurde daher ein identisch motorisiertes Modell in der Basisversion genutzt. Der Mehrverbrauch muss richtig gemessen werdenIm Gegenzug gaben die Richter der Forderung des Käufers statt, den Fahrwiderstand seines konkreten Autos in die Messung einfließen zu lassen. Der Händler hatte zuvor darauf insistiert, den vom Hersteller angegebenen Wert zu verwenden. Dieser war deutlich niedriger. „Entscheidend ist aber nicht der Fahrwiderstand eines Referenzfahrzeuges bei der ursprünglichen Testung durch den Hersteller, sondern der konkrete Fahrwiderstand des Fahrzeugs des Klägers unter Laborbedingungen“, so das Gericht. Der Gutachter kam unter diesen Bedingungen auf einen Mehrverbrauch von 11,7 Prozent. Das Fahrzeug weist damit einen Sachmangel auf, der Käufer des Neuwagens erhält sein Geld zurück. (LG Bochum, Az.: 4 O 250/10).
Quelle: spotpress |
verfasst am 17.08.2012
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TimoFriedmann