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Recht: Irreführender Beschilderung kann Fahrverbot aufheben - Geringerer Schuldgehalt kann Strafe mildern

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Wir dein Autofahrer durch ein zweites Verkehrsschild irritiert und übertritt deshalb die zugelassene Höchstgeschwindigkeit, kann die Strafe nachträglich reduziert werden.

Entspricht die von einem Autofahrer begangene Geschwindigkeitsübertretung nicht dem Regelfall, kann das Strafmaß unter Umständen niedriger ausfallen Entspricht die von einem Autofahrer begangene Geschwindigkeitsübertretung nicht dem Regelfall, kann das Strafmaß unter Umständen niedriger ausfallen Quelle: picture alliance / dpa

Bamberg - Temposündern droht in der Regel ein Fahrverbot, wenn sie auf der Autobahn mehr als 40 km/h zu schnell waren. Eine Ausnahme ist bei einem geringeren Schuldgehalt aber zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 3 SS OWi 834/15).

Darauf weist der ADAC hin. Das gilt etwa, wenn Autofahrer glaubhaft machen können, dass ein zweites Schild neben dem Tempolimit sie in die Irre geführt hat.

Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin auf der Autobahn das Tempolimit um mehr als 40 km/h überschritten. Neben dem Bußgeld wurde ihr ein Regelfahrverbot von einem Monat auferlegt. Dagegen legte sie Einspruch ein. Sie habe das Tempolimit auf 60 km/h zwar gesehen. Daneben habe sich aber an derselben Stelle ein Überholverbotsschild befunden. Unter beiden Zeichen sei das Zusatzschild für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 Tonnen angebracht gewesen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sich auch das Tempolimit nur auf diese Fahrzeuge bezog. Daher habe sie ihr Tempo nicht gedrosselt.

Das OLG Bamberg gab ihr bezogen auf das Fahrverbot Recht. Zwar beziehe sich das unter mehreren Verkehrszeichen angebrachte Zusatzzeichen grundsätzlich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Schild. Zwischen den Anordnungszeichen sei auch ein Querstrich vorhanden gewesen. Dennoch liege bei einem solchen Verstoß im Gegensatz zu einem Regelfall ein geringer Schuldgehalt vor.

Die innere Grundhaltung zeige gerade nicht das sorglose Bestreben, sich möglichst schnell fortzubewegen. So sei es vertretbar, ausnahmsweise vom Fahrverbot abzusehen, da es sich nicht um einen typischen Fall handele. Das Regelfahrverbot sei - wie der Name schon sagt - nur auf die Regelfälle anzuwenden.

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