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Urteil: Betreiber haftet für Auffahrunfall in Waschstraße - In der Waschstraße haftet der Betreiber

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Bei einem Auffahrunfall in einer automatisierten Waschstraße haftet der Betreiber. Selbst dann, wenn der Fehler eines Kunden Ursache für die Kollision war.

Der Betreiber einer Waschstraße muss für Schäden durch Auffahrunfälle haften - selbst wenn ein Kunde plötzlich bremst Der Betreiber einer Waschstraße muss für Schäden durch Auffahrunfälle haften - selbst wenn ein Kunde plötzlich bremst Quelle: dpa/Picture Alliance

Paderborn - Eine automatische Waschanlage muss sofort abschalten, wenn ein Fahrzeug steckenbleibt. Tut sie das nicht, haftet der Betreiber für Schäden an den Autos seiner Kunden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Paderborn hervor.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer in einer automatischen Waschstraße stark gebremst. Das folgende Auto wurde daraufhin vom Förderband auf das stehende Fahrzeug gezogen. Die Fahrerin des zweiten Wagens verlangte Schadenersatz vom Betreiber der Anlage.

Zu Recht, wie das Landgericht urteilte. Auch wenn der Fahrer des ersten Wagens sich nicht richtig verhalten hat, fällt die Schadensursache in den Verantwortungsbereich des Betreibers. Dieser müsse sicherstellen, dass ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht zur Gefahr für nachfolgende Autos werde, zitiert eine Rechtsschutzversicherung aus dem Urteil. Die sofortige Abschaltung der Anlage müsse entweder durch technische Mittel wie Sensoren und Lichtschranken oder durch eine Kameraüberwachung und Personal sichergestellt werden. (Az.: 5 S 65/14)

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