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Lange Rotphase: Ampel defekt? - Irrtum schützt manchmal doch vor Fahrverbot

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Kennt jeder: "Die Ampel ist doch kaputt". Wer bei einer überlangen langen Rotphase in diesem Glauben losfährt, tut das rechtswidrig. Die Strafe kann aber deutlich milder aufallen.

Eine rote Ampel, die sehr lange nicht umschaltet, kann man schon einmal für kaputt halten. Das fanden auch die Richter am Amtsgericht Dortmund Eine rote Ampel, die sehr lange nicht umschaltet, kann man schon einmal für kaputt halten. Das fanden auch die Richter am Amtsgericht Dortmund Quelle: dpa/Picture Alliance

Dortmund/München - Fährt ein Autofahrer bei Rot über die Ampel, kann ihm ein Fahrverbot drohen. So weit, so bekannt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Autofahrer aufgrund einer Dauerrotphase von einer defekten Ampel ausgeht. Dann liegt zwar ein Irrtum vor, aber nicht unbedingt ein grober Pflichtverstoß. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 729 OWI-264 JS 2313/16-9/17).

Der konkrete Fall: Ein Autofahrer hielt auf einer Linksabbiegerspur. Die Ampel zeigte für seine Fahrtrichtung Rot. Da die Ampel die Lichtzeichen längere Zeit nicht änderte, ging der Mann davon aus, dass sie kaputt ist. Er vergewisserte sich, dass kein Gegenverkehr kam und fuhr bei Rot los.

Daraufhin wurde er geblitzt. Da das Rotlicht länger als eine Sekunde leuchtete, bekam er einen Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Er argumentierte, ihm sei keine Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen.

Rechtswidrig, aber nicht grob pflichtwidrig

Die Richter gaben ihm zum Teil Recht. Es sei nachgewiesen, dass der Fahrer aufgrund der extrem langen Rotphase die Ampelanlage als defekt einschätzte. Seine Handlung sei im Vergleich zu einem typischen Rotlichtverstoß deutlich herabgesetzt. Ein Fahrverbot komme nur bei einem grob pflichtwidrigen Verhalten in Betracht. Dies sei in diesem Fall nicht anzunehmen.

Der Mann sei nach sorgfältiger Abwägung und unter Ausschluss der Gefährdung anderer losgefahren. Sein Verhalten sei objektiv zwar rechtswidrig gewesen, subjektiv war es aber nicht grob pflichtwidrig. Das Gericht sah von der Verhängung des Fahrverbotes ab.

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Quelle: dpa

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