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BGH verhandelt über Zulassung von "geklautem" Rolls-Royce - Kaufrücktritt wegen Fahndungs-Auto?

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Ein Mann kaufte einen Luxus-Oldtimer, der in Frankreich als geklaut gemeldet war. Durfte das Auto dann doch zulassen - und will es nun nicht mehr. Ist das erlaubt?

Ist eine Fahndung ein Mangel, der zum Rücktritt von einem Kauf berechtigt? Das muss der Bundesgerichtshof entscheiden, und: er tut sich damit schwerer, als man denken könnte Ist eine Fahndung ein Mangel, der zum Rücktritt von einem Kauf berechtigt? Das muss der Bundesgerichtshof entscheiden, und: er tut sich damit schwerer, als man denken könnte Quelle: dpa/Picture Alliance

Karlsruhe - Ein kniffliger Fall, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) urteilen wird: Ein schicker Oldtimer, ein ungeklärter Diebstahl und ein mutmaßlicher Versicherungsbetrug sind die Zutaten, die für einen Fernsehkrimi reichen würden.

Ein Mann hatte ein Rolls Royce Corniche Cabrio 2012 für knapp 30.000 Euro gekauft. Aber lange Freude hatte er daran nicht: Als er den Wagen anmelden wollte, stellte ihn die Polizei sicher. Denn das Auto war in Frankreich als gestohlen gemeldet.

Bis heute ist der Fall nicht aufgeklärt, aber inzwischen vermuten die Ermittler dahinter einen Versicherungsbetrug. Dafür konnte der Käufer natürlich nichts. Er bekam den Wagen daher zurück und durfte ihn Ende 2013 dann doch zulassen.

Ist eine Fahndung ein schwerwiegender Mangel?

Inzwischen will er ihn nicht mehr haben: Der Rolls-Royce ist im Schengener Informationssystem weiter zur Fahndung ausgeschrieben. Das nervt natürlich, wenn man mit dem Auto gelegentlich in anderen Ländern unterwegs ist. Die Karlsruher Richter haben zu klären, ob der Mann deshalb im Mai 2014 vom Kauf zurücktreten durfte.

Ein Urteil gibt es erst am 11. Januar. Denn die Frage, ob das Auto einen schwerwiegenden Mangel hat, ist schwierig zu beantworten, wie die Vorsitzende Richterin Karin Milger sagte. Für den Käufer spricht, dass er die Beschlagnahme befürchten muss, sobald er die Grenze überquert. Außerdem könnte er den Wagen schwerlich weiterverkaufen.

Die Gegenseite vertritt die Ansicht, dass dem Mann zugemutet werden könne, nach der langen Zeit nun auch noch so lange abzuwarten, bis der Fahndungseintrag endgültig gelöscht sei.

(Az. VIII ZR 234/15)

 

Quelle: dpa

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