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Amtsgericht Potsdam: Im Einzelfall kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen - Kein Fahrverbot bei verdecktem Temposchild

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Ein Fahrer handelt verkehrswidrig, weil er ein verdecktes Temposchild nicht beachtet und erhält ein Fahrverbot. Gerechtfertigt? Das Amtsgericht Potsdam sagt: nein.

Es habe sich um eine fahrlässige Handlung und ein Augenblicksversagen gehandelt, so das Gericht Es habe sich um eine fahrlässige Handlung und ein Augenblicksversagen gehandelt, so das Gericht Quelle: Picture Alliance

Potsdam - Bei einem sogenannten Augenblicksversagen kann nach einem Tempoverstoß im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn das Verkehrsschild, das nicht beachtet wurde, kurzzeitig verdeckt gewesen sein könnte. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16)).

Im verhandelten Fall ging es um einen verrenteten Taxifahrer, der auf einer Landstraße nach einem Schild "Tempo 80 aufgehoben" einen vor ihm fahrenden Lastwagen überholt hatte. Kurz vor dem Einscheren wurde er geblitzt. Mit Tempo 111 war das Auto dort um 41 km/h zu schnell - denn einige Meter nach der Aufhebung von Tempo 80 folgte das Schild "Tempo 70". Eine Geldbuße und ein Fahrverbot waren die Folge.

Der Autofahrer legte dagegen Einspruch ein mit dem Hinweis, von dem Tempo-70-Schild erst später erfahren zu haben. Vor Gericht bekam er in Bezug auf das Fahrverbot Recht: Es habe sich um eine fahrlässige Handlung und ein Augenblicksversagen gehandelt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass das einseitig aufgestellte Schild durch den überholten Lkw verdeckt war. Zwar war das Schild schon zwei Jahre zuvor aufgestellt worden. Da der Taxifahrer aber schon länger in Rente war, sei es glaubhaft, dass er das Schild noch nicht kannte. Eine nötige "besondere Pflichtwidrigkeit" für ein Fahrverbot konnte das Gericht daher nicht erkennen, und es blieb bei der Geldbuße.

 

Quelle: dpa

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