Wer auf die Autobahn einfährt, kann nicht auf das praktische Reißverschlussverfahren bauen. Das gilt dort nicht mal bei zähfließendem Verkehr.
Essen - Endet eine von mehreren Fahrspuren, heißt es: Einfädeln. Da gilt für gewöhnlich das Reißverschlussverfahren. Allerdings nicht immer und überall. Auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn etwa, muss der Einfahrende im Zweifel warten. Sogar bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Essen hervorgeht, auf das der ADAC hinweist (Az.: 14 C 188/16). Im vorliegenden Fall wechselte ein Autofahrer bei Stop-und-Go vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrspur. Er baute auf das Reißverschlussverfahren. Doch das nachfolgende Auto machte keinen Platz. Es kam zum Unfall. Der auf die Autobahn Einfahrende forderte nun Schadenersatz von der Versicherung des anderen. Die verweigerte das und sah die Alleinschuld beim Einfahrenden. Das Gericht gab ihr Recht. In solchen Situationen hat der Fließverkehr auf der Autobahn Vorrang. Auch wenn dieser zäh fließt oder bei Stop-and-go. Außerdem spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass bei einem Zusammenstoß zwischen dem Auto auf der rechten Spur und dem wartepflichtigen Einfahrenden dafür, dass dieser schuld ist. Der Einfahrende musste für den kompletten Schaden aufkommen.
Quelle: dpa |