• Online: 2.016

Gericht: Im Schadenfall - kein Ersatz für Sonderlackierungen - Kein Schadensersatz für Airbrush-Lackierung

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Wer mit einer Sonderlackierung einen Unfall baut - auch unverschuldet, bekommt die Speziallackierung nicht automatisch ersetzt. Das gilt vor allem bei älteren Autos.

Jena - Eine Sonderlackierung kann den Fahrzeugwert erhöhen. Das gilt jedoch nicht bei alten Autos, wie eine unverschuldet in einen Unfall verwickelter Klägerin vor dem Oberlandesgericht Jena erfahren musste. Die Richter verweigerten ihr finanziellen Ersatz für die aufwendige Airbrush-Bemalung auf ihrem bei einer Kollision zerstörten Fahrzeug.

Die Frau hatte auf einem zwölf Jahre alten Wagen ein Airbrush-Kunstwerk im Wert von rund 2.900 Euro aufbringen lassen. Als das Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall total zerstört wurde, kaufte sich die Halterin von der Zahlung der Versicherung einen vergleichbaren Gebrauchtwagen und verlangte darüber hinaus das Geld für die Neulackierung des Airbrush-Motivs.

Das Gericht lehnte dies wegen Unverhältnismäßigkeit ab. Die Entschädigung richte sich nach der Wertminderung des Vermögens der Geschädigten. Bei einem älteren Fahrzeug mit höherer Laufleistung trete jedoch keine Werterhöhung durch Neulackierung ein, weshalb sie auch bei der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen sei. Die Frau erhielt daher nur den Zeitwert der Lackierung in Höhe von 10 Prozent der ursprünglichen Kosten erstattet. (Az.: 1 U 493/16)

Quelle: SP-X

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