Wer trotz starken Schneefalls vor einem Gebäude mit Schrägdach parkt, kann vom Gebäudeeigentümer keinen Schadensersatz verlangen, wenn eine Schneelawine das Auto beschädigt.
Hamm - Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: I-9 U 119/12). In dem Fall hatte der geschädigte Autobesitzer mit der Begründung Schadenersatz verlangt, dass der Gebäudeeigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil am Dach ein Schneefanggitter fehlte. Das sah das Gericht anders. Demnach bestand keine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Gitter anzubringen. Zudem war das Dach auch nicht so steil, dass der Eigentümer davon ausgehen musste, dass bei starkem Schneefall eine Gefahr für abgestellte Autos droht. Außerdem war dem Eigentümer nicht zuzumuten, sein Dach selbst vom Schnee zu räumen. Dafür sei die Eigengefahr zu groß, urteilte das Gericht. Auch eine Warnung vor möglichen Dachlawinen in Form eines Hinweisschildes musste der Eigentümer nicht anbringen. Dem Autofahrer hätte klar sein müssen, dass möglicherweise Schnee vom Dach fallen kann oder er hätte sein Auto an einer anderen Stelle abstellen müssen. Quelle: DAPD |