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Urteil: Vom Arbeitgeber bezahlte Strafzettel sind kein Arbeitslohn - Keine Steuern auf Knöllchen

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Ein Paketdienst klagte gegen das Finanzamt und bekam Recht: Die Behörde wollte Strafzettel, die die Firma zahlte, als Arbeitslohn der Zusteller versteuern.

Ein Paketdienst übernahm regelmäßig Gebühren für Falschparken - ein Finanzamt betrachtete diese zahlungen als Arbeitslohn für die Fahrer Ein Paketdienst übernahm regelmäßig Gebühren für Falschparken - ein Finanzamt betrachtete diese zahlungen als Arbeitslohn für die Fahrer Quelle: dpa/Picture Alliance

Düsseldorf - Wenn ein Paketdienst Falschpark-Verwarnungsgelder für seine Zusteller übernimmt, ist das nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kein Arbeitslohn und muss nicht versteuert werden. Über ein entsprechendes Urteil berichtete das Gericht am Mittwoch (Az. 1 K 2470/14 L).

Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halter der Wagen festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Der gegen ein Finanzamt klagende Paketzustelldienst übernimmt dort, wo er keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekommt, die Verwarnungsgelder. Das Finanzamt hatte - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - die Übernahme der "Knöllchen" als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Quelle: dpa

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