Tempo-30-Zonen sind nach der Straßenverkehrsordnung auf Landes-, Bundes- und Kreisstraßen nicht erlaubt. Eine Frau klagte deshalb gegen die Stadt Koblenz und bekam Recht.
Quelle: picture alliance / dpa Koblenz - Auf Landes-, Bundes- und Kreisstraßen darf es laut Straßenverkehrsordnung keine Tempo-30-Zonen geben. Das hat nun das Landgericht Koblenz noch einmal unterstrichen. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die sich durch eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 126 gestört gefühlt hatte. Auf dem betreffenden Abschnitt hatte die Stadt Koblenz eine 30er-Zone im Bereich einer Ortsdurchfahrt eingerichtet. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Nach seiner Auffassung verbietet die Straßenverkehrsordnung an dieser Stelle ein derartiges Tempolimit. Die Tempo-30-Zone muss daher vorübergehend wieder aufgehoben werden. Die Stadt Koblenz hat zwischenzeitlich allerdings die Abstufung des Straßenabschnitts zur Gemeindestraße beantragt. Wird diese bewilligt, ist eine 30er-Zone wieder möglich. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |