Kinder dürfen sich ab dem sechsten Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern das Kind ausreichend aufgeklärt haben.
Quelle: picture alliance / dpa Saarbrücken - Schulpflichtige Kinder dürfen sich grundsätzlich ab dem sechsten Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 6/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Eltern haften daher nach dem Richterspruch nur dann für die von einem Kind verursachten Unfallfolgen, wenn sie es nicht ausreichend über Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs aufgeklärt haben (13 S 153/14). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Autofahrers ab. Ein neunjähriger Junge war in einem verkehrsberuhigten Bereich, als er mit seinem Fahrrad nach rechts abbiegen wollte, mit einem Pkw zusammengestoßen. Der Kläger hielt den Eltern vor, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Das Landgericht sah die Sache anders. Die Eltern hätten das Kind nicht ständig beaufsichtigen müssen. Außerdem hätten sie auch ihre Belehrungspflicht nicht verletzt. Vielmehr reiche bei einem Neunjährigen die allgemeine Belehrung, langsam zu fahren und auf Fahrzeuge zu achten, aus. Diese Belehrung hatten die Eltern nach Auffassung des Gerichts regelmäßig vorgenommen. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |