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Eingeschränktes Tempolimit gilt unter Umständen auch an Feiertagen - Knöllchenfrei über die Osterfeiertage

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Ob der Zusatz "Mo-Fr" auch an Feiertagen gilt, die auf einen Wochentag fallen, ist für Laien schwer ersichtlich. Die Rechtssprechung unterscheidet zwei Fälle.

Der Zusatz "werktags" umfasst die Wochentage Montag bis Samstag. An Karfreitag und Ostermontag ist diese Einschränkung beim Parkverbotsschild hinfällig Der Zusatz "werktags" umfasst die Wochentage Montag bis Samstag. An Karfreitag und Ostermontag ist diese Einschränkung beim Parkverbotsschild hinfällig Quelle: ACE/Meliha Sarper

Stuttgart - Tempolimits, die mit Zusatzschildern wie "Mo-Fr, 16-18h" versehen sind, gelten auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. Darüber informiert der Auto Club Europa (ACE) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13).

Anders beim Parken: Hier gelten die Zusatzschilder an Feiertagen nicht, erläutert der ACE mit Bezug auf das OLG. Solange der Zusatz "auch an Feiertagen" fehlt, dürfen Autofahrer hier an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, parken.

Die Rechtsprechung differenziert hier zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr. Während bei der Parkplatzsuche gegebenenfalls vor Ort geprüft werden kann, ob es einen Grund für das Parkverbot gibt, darf im fließenden Verkehr nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch an einem Feiertag gewollt und geboten ist – zitiert der Club die Begründung des OLG Brandenburg.

Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht

Quelle: Mit Material von SP-X

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