Einsatzfahrzeuge müssen auf der Autobahn nicht die Rettungsgasse benutzen. Das spürte ein Autofahrer schmerzlich, der auf dem Standstreifen mit einem Polizeiwagen kollidierte.
Frankfurt - Das Bilden einer Rettungsgasse klappt in Deutschland oft nicht so gut. Hinzu kommt: Es erfordert besondere Vorsicht. Einsatzfahrzeuge können sich nicht nur auf der vermuteten Spur nähern. Das hatte ein Autofahrer falsch eingeschätzt und musste zahlen. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer beim Bilden der Rettungsgasse auf den Seitenstreifen der Autobahn gefahren und dort mit einem Polizeiwagen kollidiert. Dieser fuhr mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn. Der Fahrer klagte auf Schadenersatz. Begründung: der Einsatzwagen hätte die vorhandene Rettungsgasse nutzen müssen. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt wiesen die Klage ab. Die Nutzung des Seitenstreifens ist demnach von den Sonderrechten für Einsatzfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung gedeckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bereits eine Rettungsgasse gebildet hat. Zudem reicht es laut StVO, wenn Einsatzfahrzeuge bei Einsatzfahrten nur mit blauem Blinklicht fahren. Der klagende Autofahrer haftet allein für die Unfallschäden. (Az.: 1 U 248/13) Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |