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Recht: Gutachterkosten nach Unfall - Kosten für Unfall-Gutachten dürfen nicht willkürlich hoch sein

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Nach einem Unfall prüft ein Sachverständiger die Höhe des Unfallschadens, die Kosten dafür trägt die Versicherung des Unfallverursachers. Dieser sind sie häufig zu hoch.

Zu den Schäden, die nach einem Unfall reguliert werden müssen, zählen auch die Kosten für einen Unfallgutachter Zu den Schäden, die nach einem Unfall reguliert werden müssen, zählen auch die Kosten für einen Unfallgutachter Quelle: picture alliance / dpa

Bonn - Bei der Regulierung eines Unfallschadens sind Gutachterkosten oft ein Streitthema. Häufig sind sie der Versicherung, die für den Schaden eintreten muss, zu hoch. Längst ist gibt es ausreichend Urteile dazu, dass der Geschädigte keine umfassende Recherche betreiben muss, um den preiswertesten Sachverständigen zu finden. Völlig ohne Überprüfung der in Rechnung gestellten Summe, den Betrag auszulegen, geht allerdings auch nicht, befand das Amtsgericht Bonn.
Danach muss die Versicherung des Schädigers nicht den kompletten Betrag des ausgelegten Sachverständigen-Honorars ersetzen, „wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat“, heißt es im Urteil.

Höhe der Gutachter-Kosten umstritten


Zum einen muss er sich vor der Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens erkundigen. Zum anderen muss er die Rechnung dahingehend prüfen, ob die veranschlagten Kosten für einen „wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten“ nachvollziehbar sind. In dem Fall entsprach das verlangte Honorar netto 41 Prozent des festgestellten Schadens. (Az. 102 C 227/13)
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