Bei Eis und Schnee besteht seit 2010 Winterreifenpflicht. Was „Winterreifen“ bedeutet, soll nun genauer definiert werden. Und: Bei Verstößen soll auch der Halter zahlen.
Berlin – Das Verkehrsministerium will die seit 2010 bestehende, witterungsbezogene Winterreifenpflicht präzisieren. Das sieht eine Verordnung aus Alexander Dobrindts Ministerium vor, mit der sich an diesem Freitag der Bundesrat befasst. Es soll genauer definiert werden, welche Eigenschaften ein Winterreifen im Sinne der Winterreifenpflicht aufweisen muss. Außerdem will das Ministerium die Gruppe der von der Pflicht betroffenen Fahrzeuge anpassen und den Fahrzeughalter in die Pflicht nehmen. Denn bisher haftet nur der Fahrer, wenn gegen die Vorschrift verstoßen wird – auch, wenn er ein Dienstfahrzeug im Auftrag fährt oder einen Mietwagen anmietet. Dafür soll ein neuer Bußgeld-Tatbestand in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden. Quelle: dpa/Picture Alliance Für die neuen Reifenvorschriften gilt eine Übergangszeit von sieben Jahren: Bei Eis, Schnee und Glätte sind derzeit Reifen mit M+S-Kennzeichnung vorgeschrieben. Ab 1. Oktober 2024 müssen sie laut der Verordnung das „Alpine-Symbol“ mit einem Berg und einer Schneeflocke haben. Schon jetzt seien angebotene Winterreifen überwiegend damit gekennzeichnet, erläutert das Ministerium. M+S-Reifen, die bis 31. Dezember 2017 gekauft werden, sollen bis 30. September 2024 genutzt werden können. Der Reifenexperte des ADAC, Ruprecht Müller, sagt: „Seit Einführung der Winterreifenpflicht gibt es wegen der wenig spezifischen Anforderungen einen weiten Bereich zulässiger Reifen. Genaue Definitionen der Wintereignung von M+S-Reifen gibt es bisher nicht.“ Nun definiert das Verkehrsministerium technische Standards: „Damit sind testgestützte Mindestanforderungen fürs Fahren auf Schnee definiert.“ Präzisierung der FahrzeugklassenExplizit ausgenommen von der Winterreifenpflicht wären in Zukunft: Einspurige Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle und Einsatzfahrzeuge einiger Organisationen, wenn für sie keine Winterreifen erhältlich sind. Bei schweren Bussen und Lkw (ab 3,5 t) müssen mindestens die Antriebsachsen mit Winterreifen bestückt sein. An alle Ausnahmen sind Auflagen geknüpft: Die Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 50 km/h fahren, und das Ziel darf mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sein. Neues Bußgeld für HalterBei Verstößen gegen die Verordnung soll künftig neben dem Fahrer auch der Fahrzeughalter zahlen, wenn er die „Inbetriebnahme (…) angeordnet oder zugelassen“ hat. Dann werden 75 Euro Bußgeld fällig. Wer am Steuer sitzt und erwischt wird, zahlt weiter 60 Euro. Mit dem neuen Bußgeld für Halter solle deren Verantwortung für die richtige Ausstattung der Fahrzeuge verdeutlicht werden, erklärt das Ministerium. Dies könnte zum Beispiel auf Kurierunternehmen abzielen. Der ADAC wandte sich dagegen, die vorgeschriebene Mindest-Profiltiefe für Winterreifen heraufzusetzen. Dies sei nicht erforderlich und würde nur die Autohaltung verteuern, zumal viele Fahrer abgefahrene Reifen schon jetzt aus Verantwortungsbewusstsein austauschten. Der Bundesrats-Verkehrsausschuss empfiehlt, mindestens drei Millimeter tiefe Profile vorzuschreiben. Dies steht am Freitag ebenfalls zur Abstimmung. Derzeit müssen mindestens 1,6 Millimeter Profil verbleiben. Hintergrund: Wann muss der Reifen gewechselt werden? Quelle: dpa/bmt |