Alte Autos haben ihre Macken. Kommen kurz nach dem Kauf welche hinzu, sind Verbraucher künftig nicht mehr in der Beweispflicht. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagen-Kauf gestärkt. In einem aktuellen Urteil entschied das Gericht die Frage: Wer muss die Ursache für einen Schaden beweisen, der bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt? Käufer oder Händler? Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs musste Karlsruhe seine Rechtsprechung ändern. In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatik des Gebrauchtwagens nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler beschädigt hatte. Nach der neuen Rechtsprechung wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, wenn er das möchte - im konkreten Fall also dem Käufer die Beschädigung des Automatikbetriebes nachweisen. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt. Gelingt dem Verkäufer ein solcher Nachweis nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war - auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist. (Az.: VIII ZR 103/15) Der Auto-Club Europa begrüßte das Urteil: "Der Käufer ist jetzt immer auf der sicheren Seite und muss sich nicht mit der Beweisführung abkämpfen", teilte der Verband mit. |