Die StVO schreibt bei der Tieferlegung keinen gesetzlichen Mindestabstand zwischen Auto und Fahrbahn vor. Prüfer orientieren sich jedoch an einer Empfehlung der Prüfvereine.
Quelle: picture alliance / dpa Essen - Wer sein Fahrzeug tiefer legt, möchte es optisch aufwerten und fahrdynamisch verbessern. Wie tief ein Fahrzeug maximal gelegt werden darf, das heißt wie viel Bodenfreiheit bleiben muss, darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus, eine rechtsverbindliche Mindesthöhe gibt es nicht. Darauf weist der TÜV Nord hin. Allerdings legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine "straßenschonende Bauweise" für Fahrzeuge fest. Bei der Hauptuntersuchung orientieren sich die Prüfer an der Empfehlung des Verbandes der TÜV e.V.: "VdTÜV Merkblatt 751". Darin steht, dass Fahrzeug mit Fahrer und vollem Kraftstofftank ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm berührungslos überfahren können muss. Anbauteile aus elastischem Material wie Kunststoff-Spoiler sind von dieser Regel nicht betroffen. Tuningbegeisterte Autofahrer müssen beim Tieferlegen ihres Fahrzeugs neben der Bodenfreiheit aus rechtlicher Sicht noch einen weiteren Aspekt beachten: den Mindestabstand von Anbauteilen zur Fahrbahnoberfläche. Fern- und Abblendlicht sowie die seitlichen Blinker müssen zum Beispiel laut StVZO mindestens 500 mm über der Straße angebracht sein, das vordere Kennzeichen mindestens 200 mm. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |