Wer gegenüber einer Ausfahrt parkt, sollte auf die restliche Fahrbahnbreite achten. Diese muss mehr als 3,50 Meter betragen, sonst könnte der Wagen abgeschleppt werden.
Quelle: picture alliance / dpa München - Wer vor einer Grundstückausfahrt parkt, riskiert ein Bußgeld und kann sogar abgeschleppt werden. Das Parkverbot gilt aber nicht nur direkt davor, sondern in schmalen Straßen auch am gegenüberliegenden Straßenrand, wie der ADAC mitteilt. Demnach darf man sein Auto nur gegenüber einer Aus- und Einfahrt abstellen, wenn zwischen der Ausfahrt und dem geparkten Fahrzeug eine Restfahrbahnbreite von mehr als 3,50 Metern bleibt. Anderenfalls stellt das Parken eine Ordnungswidrigkeit dar. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |